Ihr Recht auf Kreuzfahrten

Und wer haftet, wenn man bei starkem Seegang stürzt?

Klingelhöfer: Bei schwerer See heißt es für die Besatzung „Eine Hand fürs Schiff, die andere für sich selbst“. Aber auch Passagiere müssen sich dann gut festhalten. Stürzen sie und verletzen sich dabei, haften sie selbst.

In dem konkreten Fall war ein älterer Reisender bei starkem Seegang im Bad seiner Kabine so schwer gestürzt, dass er an den Landausflügen nicht mehr teilnehmen konnte und eine Langzeit-Schmerztherapie benötigte. Er verklagte daraufhin den Reiseveranstalter auf Schadensersatz, jedoch ohne Erfolg.

Das Argument der Richter: Haltegriffe beispielsweise im Bad seien weder üblich noch gesetzlich vorgeschrieben. Zudem habe die Besatzung wiederholt über Lautsprecher darauf hingewiesen, sich gut festzuhalten (LG Bremen, Az.: 7 O 124/03).

Ein anderer Fall: Der Urlauber ist gesund und pünktlich an Bord, nicht aber sein Gepäck. Was dann?

Klingelhöfer: Gelangt Reisegepäck erst verspätet auf das Kreuzfahrtschiff, kann der Reisepreis pro Reisetag um 30 Prozent gemindert werden. Ein Ehepaar buchte in einem konkreten Fall eine Mittelmeerkreuzfahrt ab Genua einschließlich An- und Abreise.

In Genua angekommen stellte es fest, dass die Koffer, die es am Flughafen aufgegeben hatte, nicht eingetroffen waren. Wegen dieser Beeinträchtigung minderten die Reisenden den Reisepreis für die fünf Tage bis zum Eintreffen des Gepäcks. Ein Schadensersatz für entgangenen Urlaubsgenuss konnten sie allerdings nicht geltend machen (AG München, Az.: 132 C 20772/08).

Und wenn das Kreuzfahrtschiff gar nicht so aussieht wie erhofft?

Klingelhöfer: Das ist einer ganzen Familie passiert. Sie buchte eine Kreuzfahrt auf einem „Motorsegelschiff“ in der Hoffnung, dass sich die Angaben im Reisekatalog, welcher gelegentliches Segeln „je nach Ausstattung der Schiffe und Wetterlage“ versprach, erfüllen würden.

Die Enttäuschung war groß, als die Urlauber feststellen mussten, dass das Schiff gar keine Masten hatte, so dass selbst bei bestem Wind ein Segeln unmöglich war. Als kleinen Trost bekamen die Reisenden nach Rückkehr von den Richtern eine 15-prozentige Reiseminderung zugesprochen.

Mehr Rückerstattung war nicht möglich, da ein aufmerksamer Leser aus der Beschreibung ersehen muss, dass ein reines Segelschiff nicht zu erwarten war. Da die Urlauber aber davon ausgehen durften, dass wenigstens ab und zu gesegelt werden würde, war durch die fehlenden Segel ein Reisemangel gegeben (AG Hamburg, Az.: 18 B C 467/99).

 

Seite 3: Wann gibt es Geld zurück und was ist ein Reisemangel

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