Keine Ausnahme im Straßenverkehr: E-Scooter schützt vor Bußgeld nicht

E-Scooter sind im Trend! Gelten sie doch als umweltfreundliche Alternative im abgasbelasteten städtischen Verkehr. Trotzdem sollte man wissen, dass auch die Nutzung des elektrischen Tretrollers ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Keine Ausnahme im Straßenverkehr: E-Scooter schützt vor Bußgeld nicht

Am 15. Juni dieses Jahres hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine neue Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) erlassen.

Zahlreiche Verkehrsvergehen wie zum Beispiel Fahren unter Alkoholeinfluss, die seit dem E-Scooter-Boom bereits geahndet wurden, untermauern deren Notwendigkeit. Zudem werden gerade die Großstädte überflutet von teilweise auch noch falsch geparkten E-Tretrollern.

Bundesverkehrsminesterium fordert härtere Sanktionen

Die Unfälle und das rüpelhafte Verhalten einiger E-Scooter-Fahrer führen auch zum Appell des Bundesverkehrsministers Andreas Scheuer (CSU), man müsse eine härtere Gangart bei Verstößen mit E-Tretrollern einlegen.

Welche Sanktionen für welche Verstöße erhoben werden, weiß die Berliner Coduka GmbH. Zudem bietet der Prozessfinanzierer über www.geblitzt.de kostenfreie Hilfe bei Bußgeldern ab 60 Euro und einem Punkt in Flensburg an. Das trifft im Falle eines Rotlichtverstoßes auch auf E-Scooter zu.

Auflagen müssen befolgt werden – Versicherung muss vorliegen

„Eine Fahrerlaubnis benötigt man für E-Scooter nicht, der Fahrer muss lediglich mindestens 14 Jahre alt sein“, so Jan Ginhold, Geschäftsführer der Coduka. Dennoch gäbe es eine Menge zu beachten – auch bei der Beantragung der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) eines Modells beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA).

So müsse der Hersteller darauf achten, dass „die Höchstgeschwindigkeit bei 20 km/h liegt. Zudem sind die maximalen Maße, das Gewicht und die Ausstattung wie zwei unabhängige Bremsen für Vorder- und Hinterrad, Vorder- und Rücklicht sowie eine Klingel exakt vorgegeben. Für das Führen eines E-Scooters benötigt man zudem eine Haftpflichtversicherung.“

 

Seite 2: Kein Freifahrtsschein für alle Fläche 

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