Pensionszusagen: Jede zweite BU Rente nicht ausfinanziert

Ein beträchtlicher Teil von Pensionszusagen in kleinen und mittelständischen Unternehmen, insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer, ist fehlerbehaftet und mit erheblichen Haftungsrisiken für die Inhaber verbunden. Den Anlass zu dieser Schlussfolgerung liefern die Auswertungen von rund 100 Pensionszusagen, die von der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke vorgenommen und deren Ergebnisse in einem DIA-Dossier zusammengefasst wurden.


„Diese Analyse ist zwar nicht repräsentativ, zeigt aber das Ausmaß an Fehlern auf, mit denen wohl in großer Breite bei Pensionszusagen zu rechnen ist“, erklärt bbvs-Geschäftsführer Michael Diedrich. Er demonstriert dies mit einigen Fehlerhäufigkeiten, die er bei den Untersuchungen ermittelt hat. So bestand bei 95 Prozent der begutachteten Pensionszusagen eine finanzielle Unterdeckung.

Bei fehlender Finanzierbarkeit von Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern droht aber der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die bisher gebildeten Rückstellungen müssen dann ganz oder teilweise aufgelöst und versteuert werden.

Bei jeder zweiten Rente wegen Berufsunfähigkeit fehlt die Ausfinanzierung

Bei 50 Prozent der zugesagten Renten für den Fall der Berufsunfähigkeit und bei reichlich 90 Prozent der vereinbarten Hinterbliebenenabsicherungen fehlte ebenfalls die notwendige Ausfinanzierung. Auch in diesem Fall drohen eine Auflösung der Rückstellungen und damit eine schlagartig höhere steuerliche Belastung für das Unternehmen. Ungenügende Ausfinanzierung ist aber nur eine Stolperstelle bei der Gestaltung von Pensionszusagen. Diedrich nennt einige weitere verbreitete Fehler:

Es gibt keinen Gesellschafterbeschluss für die Pensionszusage (54 Prozent). Die erforderliche Wartezeit zwischen der Bestellung des Geschäftsführers und der Erteilung der Zusage wurde nicht eingehalten (39 Prozent). Es fehlen Regelungen in der Pensionszusage für den Fall des späteren Verkaufs der Firma (95 Prozent).

Unter den zuletzt genannten Umständen ist keine Kapitalabfindung möglich und das Unternehmen nahezu unverkäuflich, weil sich Käufer mit der Übernahme von länger laufenden Rentenzahlungen in der Regel schwer tun.

 

Foto: Shutterstock

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