Sammelklage für Thomas-Cook-Geschädigte?

Im September 2019 stellte der Reiseveranstalter Thomas Cook einen Insolvenzantrag. Zwar können Geschädigte ihre Ansprüche bei der Versicherung von Thomas Cook anmelden, jedoch hat diese bereits angekündigt, dass die Versicherungssumme nicht ausreichen wird, um alle Ansprüche abzudecken. Einige Rechtsanwälte versprechen den Geschädigten nun, mithilfe einer Sammelklage das Geld zurückzuholen. Aber: Dies ist in Deutschland gar nicht möglich.

Nicole Mutschke klärt zum Thema Sammelklage im Fall Deutsche Thomas Cook auf.

„Im Zusammenhang mit der Thomas-Cook-Pleite haben wir schon häufig gehört, dass Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltskanzleien mit einer Sammelklage oder einer Musterfeststellungsklage werben. Manchmal werden diese Begriffe sogar synonym benutzt“, erzählt Rechtsanwältin Nicole Mutschke, die eine Vielzahl geschädigter Thomas-Cook-Kunden vertritt.

„Diese Rechtsanwälte spielen gezielt mit der Verunsicherung und rechtlichen Unerfahrenheit der Menschen. Es wird nämlich meist verschwiegen, dass es eine Sammelklage, bei der mehrere Geschädigte gemeinsam vor Gericht klagen, im deutschen Rechtssystem gar nicht gibt. Auch eine Musterfeststellungsklage kann im Fall der Insolvenz von Thomas Cook nicht zum Tragen kommen. Denn diese Klage müsste durch einen Verband erhoben werden. Einzelpersonen oder Personengruppe können das nicht“, so Rechtsanwältin Nicole Mutschke weiter.  

Subjektive Klagehäufung kommt der Sammelklage am nächsten

Was einer Sammelklage am nächsten kommt, ist die subjektive Klagehäufung. Dabei können unter Umständen mehrere eigenständige Klagen in einem Prozess zusammengefasst werden. Dies ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Kläger für sich auftritt. „Es kann allerdings vorkommen, dass das Gericht die Verfahren wieder trennt und den einzelnen Kläger dann doch die volle Kostenlast trifft“, so Rechtsanwältin Nicole Mutschke.

Mutschkes Rat an geschädigte Thomas-Cook-Kunden ist: „Trotz des Ärgers wachsam bleiben und sich nicht von vermeintlich günstigen Sammelklagen oder Musterfeststellungsklagen blenden lassen!“ Auch Angebote von Kanzleien, gegen ein Erfolgshonorar tätig zu werden, sieht Rechtsanwältin Nicole Mutschke kritisch: „Im Erfolgsfall werden leicht bis zu 40 Prozent des geltend gemachten Schadens als Provision fällig. Dann bleibt hinterher nicht viel vom gezahlten Reisepreis übrig.“ 

Foto: Kanzlei Mutschke

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