Scheidung: Versicherungsschutz gehört auf den Prüfstand

Geschlossen werden Ehen im siebten Himmel, gelebt werden sie auf Erden: 400.000 Paare gaben sich in Deutschland 2017 laut Statistischem Bundesamt das Ja-Wort. 153.000 Ehen endeten im gleichen Jahr vor dem Scheidungsrichter. Ein Moment, in dem nicht nur die Lebenssituation sondern auch der Versicherungsschutz laut Huk-Coburg unbedingt neu geordnet werden sollte.

 

153.000 Ehen endeten vor dem Scheidungsrichter. Mit der Trennung muss auch der Versicherungsschutz neu geordnet werden.

Typisches Szenario in der Rechtsschutz-, Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Ein Ehepartner ist Versicherungsnehmer, während der andere mitversichert ist. Für den Mitversicherten hat das Konsequenzen: Während der Trennungsphase ist er darauf angewiesen, dass der Expartner den Versicherungsfall meldet.

Schutzlos nach der Scheidung?

Und ab dem Scheidungstag steht der Mitversicherte in der Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung ohne Schutz da. Entscheidet sich der Mitversicherte allerdings während der Trennungsphase oder im unmittelbaren Anschluss an die Scheidung für eigenen Versicherungsschutz, verzichtet der Rechtsschutzversicherer bei unveränderter Deckung dafür auf die dreimonatige Wartezeit.

Manche Privathaftpflichtversicherer unterstützen auch die Suche nach einer eigenen Privathaftpflichtversicherung: Sie bieten dem Geschiedenen für kurze Zeit noch kostenlosen Versicherungsschutz. Geschiedene ohne Kinder sollten über eine PHV für Singles nachdenken. Sie ist meist günstiger, weil sie nur einen Versicherungsnehmer schützt.

Gespräch mit der Versicherung ist nötig

In der Hausratversicherung erlischt der Versicherungsschutz nicht automatisch am Scheidungstag. Bleibt der Mitversicherte in der gemeinsamen Wohnung zurück, hat er weiterhin Versicherungsschutz – allerdings nur vorübergehend, längstens bis drei Monate nach Ende des Versicherungsjahres. Der Zeitraum kann aber von Versicherer zu Versicherer variieren.

Fraglich ist zudem, ob die Versicherungssumme für zwei Wohnungen ausreicht. Im Gespräch mit der Versicherung lassen sich diese Fragen klären. Sucht sich der Mitversicherte während der Trennungsphase oder nach der Scheidung eine neue Wohnung, muss er seinen Hausrat auf jeden Fall selbst versichern.

 

Seite 2: Was Sie beim direkten Zusammenziehen berücksichtigen müssen

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