Wie sich Alterseinkommen und Rentenerhöhungen frühzeitig gestalten lassen

In den letzten bis zu mehr als 35 Jahren haben Volksparteien das gesetzliche Netto-Rentenniveau bis zu mehr als halbiert. Der Aufwand für eine gleich hohe kapitalgedeckte Altersversorgung in sicheren Staatsanleihen hat sich durch politische Gestaltungen in etwa verdreifacht. Beziehern von
Grundsicherung – die vom wachsenden Prekariat überwiegend nicht beantragt wird – kann diese Entwicklung wohl gleichgültig sein. Der Mittelstand ist faktisch oft gezwungen, Vermögenszuwächse zur Optimierung der eigenen dauerhaften Altersversorgung einzusetzen.

Massenhafte Haftungsfälle durch inhaltlich falsche Abfindung – auch nach Kündigungsschutzklage

Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst – mit oder ohne Kündigungsschutzklage – und eine Abfindung mit dem (Ex-)Arbeitgeber vereinbart, so ist diese generell seit Jahren komplett als normale Lohnzahlung zu versteuern, also Lohnsteuer, aber keine Sozialversicherung vom Arbeitgeber (AG)
abzuführen.Wird jedoch die Abfindung zur Aufstockung der gesetzlichen Rente verwendet – was über das Lohnbüro des Arbeitgebers erfolgen muss – um die gesetzliche Rente aufzustocken, so ist die Hälfte der Abfindung komplett steuerfrei, § 3 Nr.28 EStG. Häufiger vergessen „Gewerkschaftssekretäre“ als Prozeßvertreter, aber auch Rechtsbeistände auf beiden Seiten darüber zu informieren. Dem Arbeitgeber kann es egal sein – er hat keinen Schaden, wenn diese Option nicht gewählt wird. Der Hinweis des steuerlichen Beraters auf eine Steuerminderung durch die sogenannte Fünftel-Regelung ist demgegenüber so etwas, wie der Tropfen auf den heißen Stein, §§ 19, 34 EStG.

Gesetzlich aufgezwungene Altersarmut

Wer mehr als die Grundsicherung im Alter zu erwarten hat, wird ab dem 63. Lebensjahr „zwangsverrentet“ (mit Abschlägen versteht sich). Dies betrifft alle die (a) entweder „Arbeitslosengeld 2“ (bzw. Hartz IV) beziehen, oder (b) Rente bzw. Grundsicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten. Betroffene reiben sich die Augen, warum es im Schul-Unterricht nicht vorkam, denn die Rentensicherung muß für den vorzeitigen Ruhestand disponiert
werden. Damit gehört jeder Bürger potentiell zur „Generation Frührente“.

Basis-Rente bzw. Rürup-Rente als Alternative?

Im Jahre 2020 werden bis zu 25.046 € als Altersversorgung steuerlich eingebracht werden können, bei Ehepaaren das Doppelte. Dann werden davon 90 % steuerlich wie Sonderausgaben absetzbar sein. Dies betrifft die Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern über den Arbeitgeber an die Deutsche
Rentenversicherung Bund (DRV), aber etwa auch Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk. Ergänzend dazu treten private Lebensversicherungen welche als Basis-Rente bzw. Rürup-Rente ausgestaltet sind in Frage, ebenfalls freiwillig eine weitergehende Zahlung an eine
Versorgungskammer, aber auch freiwillig oder ggf. weiter pflichtversichert zusätzliche Beiträge an die DRV. Die „Rendite-Aussichten“ unterscheiden sich erheblich, etwa aufgrund von Verwaltungskosten sowie Provisionen. Aber auch die Risiken können massiv auseinanderfallen – etwa durch Politiker: So wird sich das Bundesverfassungsgericht (abermals) damit auseinandersetzen dürfen, ob die sogenannten nachgelagerte Besteuerung zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Rentner führt. Über weniger Steuerbelastung können sich indes die Rentner der einen oder anderen Pensionskasse freuen, die zur Sanierung die Renten um bis zu mehr als 20 Prozent senkt.

Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) wünschen oft vorzeitige Kapitalabfindung

Der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 11.9.2013, Az. I R 28/13) hat klargestellt, daß ein GGF nicht spontan einfach seine Zusage auf bAV ändern kann, also um eine kurzfristige Abfindung als Kapitalauszahlung ergänzen, um sich das Vermögen zur Altersversorgung ausbezahlen zu lassen. Es
droht die sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“, was wirtschaftlich bedeutet, daß faktisch in etwa das gesamte angesparte Vermögen beim Fiskus abzuliefern ist – eine Bestrafung durch Richterrecht. Dem kann man nur durch sorgfältige und frühzeitige Gestaltung entgegen wirken.

Freiwillige Rentenaufstockung bei der Deutschen Rentenversicherung

Auf freiwillige Einzahlungen verspricht die DRV im Internet, eine jährliche Auszahlung von 5,14%. Nach weniger als 20 Jahren hat man mehr als seinen Einzahlungsbetrag zurück erhalten. Ein im Durchschnitt für den Mittelstand gutes Geschäft, denn das Prekariat in Deutschland lebt bis zu mehr
als 11 Jahre kürzer – in England verstirbt es bis zu mehr als 21 Jahre früher. Und überlebende Bezieher von Witwenrenten leben ohnehin noch viele Jahre durchschnittlich länger. Für freiwillige Einzahlungen darf man allerdings nicht (allein) normaler Angestellter sein, der Pflichtbeiträge bereits über seinen Arbeitgeber bezahlt. Erst ab dem 50. Lebensjahr können die zusätzlichen Beitragszahlungen geleistet werden, um die Rentenabschläge bei vorzeitigem Rentenbezug ganz oder teilweise auszugleichen – was dann rentenerhöhend wirkt, wenn man sich später gegen den früheren Rentenbezug entscheidet. Dies ist natürlich ein Unding von Regelung des Gesetzgebers, denn potenzielle Altersarmut ist beispielsweise heutzutage bei einem
Rentenversicherungsbeitrag von weniger als 20% gleichsam vorprogrammiert.

Maximierung der Beiträge zur DRV durch Gestaltung

Auch für Arbeitnehmer, mit Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gibt es Lösungsansätze die Einzahlungen bei der DRV zu optimieren. Beispielsweise durch bestenfalls eine kreative Nebenbeschäftigung mit kleinem Einkommen oder eine andere Tätigkeit, auch als Nicht-Arbeitnehmer. Die drohende Altersarmut als Aussicht, mit zuletzt einer Steigerung der „Kunden“ bei den Tafeln binnen Jahresfrist um 10%, und bei den Rentnern um 20% kann ein Wink sein, die Weichen früher zu stellen, als eigentlich bisher geplant. Auch Erbschaften und Schenkung lassen sich derart nach und nach unterbringen – und den eigenen Nachlaß mindern. Denn solches Altersversorgungsvermögen ist meist unvererblich.

Rentenmaximierung durch Spätverrentung

Wenig bekannt ist auch, daß man nach Erreichen der Regel-Altersgrenze für die gesetzliche Rente, diese um 6% p.a. steigern kann – durch Zurückstellen des Rentenantrags. Wer Krankengeld bezieht oder „Arbeitslosengeld 1“, läßt sich häufig von der eigenen gesetzlichen Krankenkasse oder der ARGE
bzw. dem Jobcenter dazu überreden, seine Rente sofort zu beantragen – ohne Not, ein Verzicht auf dauerhaft höhere Altersbezüge. Was im Einzelfall individuell die besten Chancen bietet gehört beraten. Rendite-Aussichten kennt der Versicherungsmathematiker aus Statistiken als Erfahrungswerte. Vergleichsbetrachtungen bei den diversen Angeboten für Basis-Renten bzw. Rürup-Renten können wenige erfahrene Versicherungsberater liefern. Alles Honorarberater, ohne Provisionsinteressen. In Japan hat das Niedrigzins-Niveau dafür gesorgt, daß immer mehr Menschen freiwillig länger arbeiten, womit statistisch eine „Vollbeschäftigung“ suggeriert wird – und in Amerika ist der Trend zum dritt- oder viert-Job ungebrochen; bei uns der Flaschensammler ein aufsteigender Beruf geworden.

Autoren sind Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV, öffentlich
bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

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