
D&O-Versicherung: Weite Auslegung des Begriffs „Dritte“ bei Innenhaftungsfällen
In Innenhaftungsfällen der D&O-Versicherung gilt auch der geschädigte Versicherungsnehmer oder sein in den Versicherungsschutz einbezogenes Tochterunternehmen als "Dritter" im Sinne des Paragrafen 108 Abs. 2 VVG.
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