Wer nicht prüft, der haftet

Die Haftung von Finanzdienstleistungsunternehmen für die fehlerhafte Anlageberatung von als Handelsvertretern tätigen Außendienstmitarbeitern ist durch ein aktuelles Urteil konkretisiert worden.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
„Fehlt eine Sachkunde oder ist sie nur unzureichend vorhanden, dann könnte man auch hierauf aufbauend einen schadensersatzauslösenden Pflichtverstoß „konstruieren“.“

Ein Handelsvertreter einer Beratungsgesellschaft hat mit Kunden auf einem Briefpapier mit dem Logo einer Beratungsgesellschaft im Jahr 2001 Verträge abgeschlossen, die eine jährliche Verzinsung von über 10 Prozent vorsahen. Das Geld wurde von den Kunden in bar an den Handelsvertreter übergeben. Der Handelsvertreter wurde im Jahr 1993 und 1995 unter anderem wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Seit 1998 bis zu seinem Tod in 2007 war der Handelsvertreter bei der Beratungsgesellschaft als Handelsvertreter auf der zweiten von sieben möglichen „Vermögens-Beraterstufen“ tätig. Er hatte keine Inkassovollmacht und die Beratungsgesellschaft hatte sich – entgegen deren Praxis – kein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen.

Die Kunden verklagten die Beratungsgesellschaft auf Schadensersatz, nachdem auf den Konten des Handelsvertreters kein Geld auffindbar war. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.03.2013 – III ZR 296/11 – eine Haftung einer Beratungsgesellschaft dem Grunde nach bejaht. Der BGH stützt die Haftung auf eine Verletzung von vorvertraglichen Schutzpflichten durch die Anlageberatungsgesellschaft. Diese hat danach nur solche Handelsvertreter mit der Vermittlung von Anlagevermögen zu betrauen, von deren Zuverlässigkeit sie sich auf der Grundlage eines polizeilichen Führungszeugnisses überzeugt hatte.

Struktur der Vertriebsorganisation

Finanzdienstleistungsunternehmen sind in der Regel rechtlich selbständige Gesellschaften mit eigenen Vertriebsorganisationen. Diese Unternehmen verfügen oftmals über eine breite Produktpalette und schließen zur Vermittlung diverser Geldanlagen (bspw. Bausparverträge, Lebensversicherungen, Fondsanteile etc.) mit den sogenannten Produktpartnern Vertriebsvereinbarungen.

Für die Vertriebstätigkeit setzen die Finanzdienstleistungsunternehmen dabei wiederum in der Regel selbständige Handelsvertreter ein. Diese werden für das Unternehmen auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages auf Provisionsbasis selbständig tätig. Die Vertriebsorganisation des Unternehmens selbst ist im Zweifel hierarchisch strukturiert (bspw. vom Geschäftsstellenleiter zum Direktionsassistent, über den Direktionsmanager bis hin zum Direktor oder Landesdirektor). Die Handelsvertreter sind durch den Handelsvertretervertrag zumeist berechtigt, Firmen- oder Geschäftszeichen des Finanzdienstleistungsunternehmens zu führen, Geschäftsstellengebäude zu benutzen und die Geschäftsräume nach Außen als Geschäftsstelle des Unternehmens zu bezeichnen.

Mögliche Haftungstatbestände

Im Folgenden wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Haftung des Finanzdienstleistungsunternehmens für Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung durch den Handelsvertreter gegenüber dem Anleger in Betracht kommt.

I. Haftung aus vertraglicher Sonderverbindung

Zum einen kommen Ansprüche des Anlegers gegenüber dem Finanzdienstleistungsunternehmen aus einer vertraglichen Sonderverbindung in Betracht, für das der selbstständige Handelsvertreter im Rahmen der Beratung gegenüber dem Anlageinteressenten aufgetreten ist. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich um Ansprüche aus Verletzung vorvertraglicher Pflichten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo oder wegen Verletzung von Vertragspflichten aus positiver Forderungsverletzung handelt. Für beide Fallgruppen gelten insoweit dieselben Kriterien.

1. Handeln mit Vertretungsmacht – Rechtsscheinvollmacht

(Vor-)Vertragliche Ansprüche des Anlegers gegen das Unternehmen setzen voraus, dass der Handelsvertreter gegenüber dem Anlageinteressenten im Namen und mit Vollmacht des Unternehmens aufgetreten ist (BGH, NJW-RR 1998, 1342).

Sollte es nach dem Handelsvertretervertrag an einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht des Unternehmens fehlen, bspw. wenn Produkte vermittelt werden, die sich nicht auf der Produktpalette des Unternehmens befinden, kommen nur die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht in Betracht (BGH, Urteil vom 05. März 1998 – III ZR 183/96 – NJW 1998, 1854 ff.).

Bei der Rechtsscheinvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Handelsvertreters dann nicht berufen, wenn das Finanzdienstleistungsunternehmen schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist. Das kommt dann in Betracht, wenn der Anlageinteressent nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, das Finanzdienstleistungsunternehmen kenne und dulde das Verhalten des für ihn aufgetretenen Handelsvertreters.

Dieser Grundsatz greift aber nur dann ein, wenn das Verhalten des Handelsvertreters, aus dem der Anlageinteressent auf die Bevollmächtigung des Unternehmens schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (BGH, Urteil vom 05. März 1998 – III ZR 183/96 – NJW 1998, 1854 (1855)). Außerdem muss der Anlageinteressent die den Rechtsschein einer Vollmacht begründenden und dem Finanzdienstleistungsunternehmen zurechenbaren Umstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, dem Rechtsschein vertraut haben und dieses Vertrauen muss ursächlich für die geschäftliche Entschließung, also die Anlageentscheidung geworden sein (BGHR § 167 BGB Anscheinsvollmacht m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2004 – 6 U 160/03 -).

Der Abschluss eines Beratungsvertrages ist dabei dann zu bejahen, wenn Auskünfte vom Handelsvertreter an Anlageinteressenten erteilt werden, die für den Empfänger von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 – III ZR 25/92 – ZIP 1993, 997; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 – III ZR 62/99 – ZIP 2000, 355; BGH, Urteil vom 22. März 1979 – VII ZR 259/77 – BGHZ 74, 103 [106]; ausführlich hierzu: Assmann, ZIP 2002, 673 ff.).

Tritt dabei ein großes, bundesweit tätiges Finanzierungs-, Versicherungs- und Anlagevermittlungsunternehmen nicht selbst mit dem Anlageinteressenten in Kontakt, sondern lediglich durch ihm als selbständige Handelsvertreter verbundene Mitarbeiter, so kommt ein zwischen einem Mitarbeiter und einem Anlageinteressenten im Rahmen einer Anlageberatung geschlossener Beratungsvertrag mit dem Vermittlungsunternehmen zustande (OLG Celle, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 11 U 128/96 – OLGR 2001, 122; OLG Celle, Urteil vom 05. September 2002 – 11 U 184/01 – OLGR 2003, 22).

Diese Auffassung teilt der Bundesgerichtshof inzwischen ausdrücklich (BGH, Beschluss vom 07. Januar 2003 – X ARZ 362/02, UU 6 mit zutreffendendem Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. März 1979 – VII ZR 259/77 – BGHZ 74, 103 [106]). Der Rechtsprechung des dritten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt die entsprechende Annahme implizit zugrunde (BGH, Urteil vom 05. März 1998 – III ZR 183/96 – NJW 1998, 1854 [1856]).

Seite zwei: Offenkundigkeitsprinzip: Handeln in fremdem Namen

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments