34f GewO: Bafin warnt Vermittler

In einem aktuellen Merkblatt weist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darauf hin, dass Vermittler mit einer Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) keinen Zugriff auf Kundengelder haben dürfen.

Die Finanzaufsicht Bafin betont im aktualisierten Merkblatt, dass der Vermittler keine Erlaubnis erhalten darf, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern zu verschaffen.

Die Bafin hat ihr Merkblatt „Hinweise zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG)“ aktualisiert. Darin werden die Anforderungen konkretisiert, die ein Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO erfüllen muss, um im Rahmen seiner Erlaubnis zu bleiben. Erfüllt ein Vermittler bei seiner Tätigkeit die Voraussetzungen dieser Bereichsausnahme, so benötigt er keine Erlaubnis der Bafin nach Paragraf 32 KWG.

Kein Zugriff auf Kundengelder für Vermittler

Im Merkblatt ist festgeschrieben, was unter Anlagevermittlung und Anlageberatung zu verstehen ist, an welche Unternehmen vermittelt werden darf und auf welche Investmentvermögen oder Vermögensanalgen sich die Tätigkeit des 34f-Vermittlers beziehen muss. Die Bafin betont im Merkblatt zudem, dass der Vermittler keine Erlaubnis erhalten darf, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder Anteilen zu verschaffen.

„Die Merkmale, die die Bafin näher beschreibt, stehen alle im Gesetz. Das Merkblatt verdeutlicht den Vermittlern, welche Anforderungen zu erfüllen sind“, so Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law.“Somit sollte in einem solchen Merkblatt eigentlich keine Überraschung zu erwarten sein, da es sich ja nur um eine Auslegung von vorhandenen Normen handelt“, ergänzt der Anwalt.

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Der Leser gewinne zunächst den Eindruck, dass das Merkblatt gegenüber der alten Fassung lediglich neu geordnet worden sei. Allerdings habe die Behörde die Ausführungen zum Merkmal, dass der Vermittler nicht befugt sein darf, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern verschaffen darf, erweitert und präzisiert, betont Rechtsanwalt Korn.

Seite zwei: „Vermittler sollten sich genau an die Grenzen ihrer Erlaubnis halten

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