Geldwäsche wird heikles Thema für Finanzdienstleister

Die aktuell angespannte Sicherheitslage und ein Bewusstseinswandel im Bereich des sogenannten „White-Collar-Crime“ unterstützen den Ruf nach weiteren Verschärfungen bei der Geldwäsche. Das Regelwerk muss aber trotzdem für die Branche noch praktizierbar sein und darf den Finanzdienstleisten nicht den „schwarzen Peter“ zuschieben.

Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Zacher, Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte

„Das von einer Geldwäsche betroffene Vermögen muss klar abgrenzbar bleiben, um die Vorschriften praktisch anwenden zu können.“

Dass die Anbieter von Kapitalanlagen und Finanzdienstleister im Hinblick auf eine mögliche Geldwäsche besonders „gefährdet“ sind, ist nicht neu. Besondere Aufmerksamkeit erfährt das Thema in diesen Tagen gleich aus zwei Richtungen.

Einerseits wird der Begriff Geldwäsche immer mehr zusammen mit dem leider aktuellen Thema der Terrorismusbekämpfung genannt, sowohl im Hinblick auf die Verhinderung der Finanzierung solcher Aktivitäten im Inund Ausland wie auch im Bezug darauf, dass an manchen internationalen Handels- und Absatzwegen nicht nur von Rohstoffen und Kulturgütern Gruppierungen beteiligt sind, die wir mit dem Begriff Terrorismus verbinden.

Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche

Das andere – nicht weniger aktuelle – Ende der Skala bilden äußerlich ebenso unauffällige wie seriöse Bankgeschäfte. So soll die Deutsche Bank im Rahmen sogenannten Mirror- Trades russischen Kunden Wertpapiere im Umfang von sechs Milliarden Dollar unter Verstoß gegen die US-Sanktionen gegen Russland verkauft haben, die dann in Fremdwährungen über die Londoner Niederlassung des gleichen Instituts verkauft worden seien.

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Niemand wird bestreiten, dass die Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche eine wichtige Aufgabe ist und gegebenenfalls moderneren und subtileren Formen auch ausgefeiltere gesetzliche Regelungen entgegengestellt werden müssen. So wird gerade zur Zeit wiederum sowohl in Brüssel wie in Berlin darüber beraten, ob und gegebenenfalls welche Verschärfungen notwendig sind.

Seite zwei: Unklarheit und bitterer Nachgeschmack

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