AIFM-Umsetzung: „Branche braucht endlich Rechtssicherheit“

Am 12 Dezember hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur AIFM-Richtlinie verabschiedet, der im Vergleich zum Diskussionsentwurf von Ende Juli deutlich entschärft ist. Zu Konsequenzen hat Cash.Online Robert Kramer, Rechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei GSK Stockmann + Kollegen, befragt.

Cash.Online: Wie bewerten Sie den Kabinettsentwurf zur nationalen Umsetzung der AIFM-Richtlinie im Rahmen eines KAGB?

Kramer: Der nunmehr vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf war bereits im Oktober in wesentlichen Teilen vorbereitet worden; damals sind durchaus gewichtige Abweichungen zum ersten Diskussionsentwurf bekannt geworden. Unsere Kanzlei hat das Umsetzungsverfahren von Beginn an begleitet. Ganz grundsätzlich erachten wir einen einheitlichen Gesetzesrahmen für offene und geschlossene Fonds als begrüßenswert. Zudem muss man berücksichtigen, dass die europäische AIFM-Richtlinie bereits fixiert ist. Der Grad nationaler Flexibilität ist nicht sonderlich hoch. In der aktuell vorliegenden Entwurfsfassung sind aus Sicht der Anbieter geschlossener Fonds die wesentlichen Hürden, die noch im ersten Diskussionsentwurf zu finden waren, weggefallen. Die Anpassungen sind ein beachtlicher Erfolg der engagierten Verbände. Der ursprüngliche Ansatz, die Umsetzung der AIFM-Richtlinie mit dem Wegfall der hergebrachten offenen Immobilienfonds in Form von Sondervermögen zugunsten geschlossener Fondsvehikel im Verständnis des neuen KAGB zu verknüpfen, wurde bereits mit dem zweiten Wurf vom Oktober im Grundsatz aufgegeben.

Cash.Online: Das war aber auch nicht anders zu erwarten, denn die offenen Fonds verfügen ja durchaus über eine schlagkräftige Lobby.

Kramer: Richtig. Das ursprünglich vorgesehene komplette Verbot der Neuauflage offener Immobilienfonds war von den Vätern des ersten Gesetzesentwurfs sicherlich auch als eine Art Maximalforderung für spätere Verhandlungen formuliert worden. Die jetzige Lösung wird den Erfordernissen aus der Praxis gerechter. Klar war vorn vornherein: Große Investoren wie beispielsweise Versicherungen benötigen dringend Vehikel, die es ihnen erlauben, auch nach Umsetzung der AIFM-Richtlinie und später unter Solvency II indirekt in Immobilien zu investieren. Und die Spezialfonds haben hier bislang eine wichtige und erfolgreiche Rolle gespielt, wenngleich diese auf der anderen Seite die Liquiditätsengpässe bei Publikumsfonds nicht kompensieren können.

Cash.Online: Welche Reaktionen der Emissionshäuser geschlossener Fonds haben Sie auf die Überarbeitung des ersten Entwurfs in Ihrer Kanzleipraxis verspürt?

Kramer: Die Branchenteilnehmer haben spürbar aufgeatmet und planen nun wieder, weil sie mehr Klarheit haben. Die stellenweise erfolgte Überreaktion auf den ersten Diskussionsentwurf hat nicht selten auch auf Fehlinterpretationen gefußt. So ging man beispielsweise nicht nur von einem Stopp der Fonds-Neuauflage, sondern auch von eimem Vertriebsstopp nach dem Regulierungsstichtag aus. In der Branche gibt es einen ausgeprägten Wunsch nach Rechtssicherheit. Wenn diese gegeben ist, ist nach unserer Erfahrung auch die Bereitschaft da, sich auf die neuen Rahmenbedingungen einzustellen.

Cash.Online: Welche Schwächen sehen Sie noch im dem aktuellen Entwurfsstand?

Kramer: Ein wesentliches Manko ist, dass nicht wenige Regelungen noch immer einer finalen Auslegung bedürfen. Damit sind wir wieder beim Thema Rechtssicherheit. Das ist allerdings nicht alleine dem deutschen Gesetzgeber, sondern vielmehr den komplexen Rechtssetzungsverfahren auf EU-Ebene zuzuschreiben.

Cash.Online: Welche Konsequenzen hat die in dem aktuellen Entwurf vorgesehene Übergangsregelung auf reinvestierende Fonds?

Kramer: Der Verwalter entsprechender Fondsstrukturen ist hier gezwungen, eine Grundsatzentscheidung zu treffen: Will er den betreffenden Fonds nach dem Regulierungsstichtag 21. Juli 2013 aktiv weiter managen und reinvestieren, muss er die Auflagen nach dem KAGB erfüllen und als Kapitalverwaltungsgesellschaft lizensiert sein beziehungsweise einen entsprechenden Antrag nachweisen können. Möglich wäre auch ein Fremdmanagement nach der Devise „rent a KVG“. Sucht der Initiator aber lediglich Bestandsschutz, so findet er ihn. Damit ist dieser Fonds quasi ein Auslaufmodell; seine Investitionstätigkeit muss dann eingestellt werden, andernfalls droht die Rückabwicklung.

Cash.Online: Wie sieht es bei Konstrukten aus, die ratierliche Einlagen vorsehen?

Kramer: Hier sehe ich kein Problem, da das Kriterium der Ausplatzierung zum Stichtag ja nicht mehr gilt. Die weiter fließenden Mittel könnten unter der Prämisse des Bestandsschutzes jedoch nicht weiter investiert, sondern höchstens zum Aufbau eines Liquiditätspolsters verwendet werden.

Cash.Online: Sind künftig noch sogenannte „club deals“ unterhalb des Regulierungsradars möglich?

Kramer: Zunächst einmal ist ein „club deal“ kein technischer Begriff und daher nicht erfasst. Die Investition einer Gruppe von zwei oder drei Partnern, die von Anfang an feststehen, beziehungsweise als „Initiatoren“ auf gleicher Augenhöhe agieren und in der Regel nicht erweitert werden soll, in ein gemeinsames Projekt sollte aber weiterhin möglich sein. Beispielsweise sind ja auch Joint-Ventures explizit gewollt und nicht von der Regulierung erfasst. Diese sind auf nicht regulierter Ebene auch zwingend notwendig, um beispielsweise Immobilien-Projektentwicklungen vornehmen zu können. Entscheidend wird hier sein, dass solche Vehikel in Zweifelsfällen gesellschaftsvertraglich ordentlich konzipiert sein.

Cash.Online: Welche Bedeutung hat die vorgesehene Erweiterung der Zielgruppe von Spezial-AIFs durch „semi-professionelle“ Anleger?

Kramer: Das eröffnet entsprechenden Anbietern natürlich die attraktive Klientel vermögender Privatanleger, die bislang vielleicht hauptsächlich Private Placements gezeichnet hat. Entscheidend ist hier allerdings, dass der Anleger weiß, was er tut, wenn er einen Spezial-AIF zeichnet. Der Anbieter muss dies sicherstellen.

Seite 2: Inwieweit „Ausweichstrategien“ möglich und sinnvoll sind

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments