BCA bietet regulierungskonformen Vertrieb geschlossener Fonds

Die Oberurseler BCA AG hat gemeinsam mit den Tochtergesellschaften BFV und Carat ein „Fünf-Punkte-Enthaftungskonzept“ entwickelt. Damit können Vermittler und Berater des Maklerpools auch nach Inkrafttreten des AIFM-Umsetzungsgesetzes KAGB zum 22. Juli 2013 rechtssicher geschlossene Fonds vertreiben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind Berater und Vermittler dazu verpflichtet, eine Plausibilitätsprüfung des geschlossenen Fondsprodukts vorzunehmen. Dazu haben sie nach Auffassung der Karlsruher Richter, die gleichen Maßstäbe anzulegen wie es Banken tun müssen (so beispielsweise BGH XI ZR 338/08).

Punkt 1: Anlagegerechte / Objektgerechte Beratung

Da Berater und Vermittler diesen Standard in der Praxis regelmäßig nicht erfüllen können, stellt die BCA über ihren Dienstleister IC-Consulting die Plausibilitätsprüfungen zu aktuell rund 30 Produkten aller Anlageklassen zur Verfügung. Die Haftung dafür übernimmt die Vertriebsgesellschaft IC-Consulting. Neben der Plausibilitätsprüfung kann auch das Risiko der Beraterhaftung aus der anlegergerechten Beratung an diese Plattformen ausgelagert werden, wenn der jeweilige objektbezogene Prüfprozess und die Beratung nach den Grundsätzen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) schriftlich nachgewiesen werden.

Punkt 2: Anlegergerechte Beratung (§§ 16,18 FinVermV)

Da der geschlossene Fonds seit dem 1. Januar 2013 dem Investmentfonds gleichgestellt ist, muss der Berater nach der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung FinVermV beraten. Die BCA hat hierzu ein neues Online-Beratungs-Tool zur Verfügung gestellt und alternativ die Berater mit Beratungs-Vorlagen im beschreibbaren PDF-Format ausgestattet. Zu der Dokumentation des Beratungsgespräches gibt es für die 30 auf Plausibilität geprüften Produkte jeweils ein Produktberatungs-Protokoll. Wenn der Berater die Beratung dokumentiert und auch das Produktberatungsprotokoll nutzt, dann übernimmt die IC-Consulting auch die Beraterhaftung des Beraters.

Punkt 3: WpHG-konforme Beratungsunterlagen (§§ 14,15 FinVermV)

Um anleger- und objektgerecht beraten zu können, müssen die Beratungsunterlagen den Vorgaben des WpHG entsprechen. Der Berater haftet für die Prüfpflicht, dass alle Unterlagen redlich, im Einklang mit dem gültigen Recht, nicht irreführend und nicht werblich sind. Auch hier bietet die BCA AG mit ihrem Enthaftungskonzept über die IC-Consulting WpHG-konforme Beratungsunterlagen nebst Informationsblatt an.

Punkt 4: Klassifizierung der geschlossenen Fonds nach WpHG (§16 und 18 FinVermV)

Jeder Kunde muss sich bei der unter Punkt 2 genannten anlegergerechten Beratung in eine Risikoklasse nach WpHG einstufen. Hier gibt es fünf Risikoklassen, die das Spektrum von „konservativ“ bis „spekulativ“ abdecken. Der Berater haftet für die Geeignetheit der Anlage nach der Risikoklasse des Kunden. Die BCA bietet die 30 geprüften Produkte mit der jeweiligen WpHG-Klasse an. Für diese Klassifizierung haftet ebenfalls die IC-Consulting.

Punkt 5: Regulierungskonforme Archivierung von Beitritts- und Produkt-Unterlagen (§24 FinVermV)

Im Hinblick auf eventuelle Rechtsstreitigkeiten in der Zukunft sollten Berater und Vermittler die zum Zeitpunkt der Beratung gültigen Unterlagen und Dokumente archivieren. Dazu zählen PIBs und VIBs, Beteiligungsprospekte sowie Berichte zu den geführten Kundengesprächen mit genauer Datumsangabe. Unterstützung bietet die Softwarelösung „IC. Finanzportal“. Für die jährlich erforderliche Prüfung der Beratungstätigkeit dürfte sich das positiv auf die Honorarforderung des Wirtschaftsprüfers auswirken.

„Mit diesem „5 Punkte-Enthaftungskonzept“ kann der Partner der BCA / Bank für Vermögen / CARAT mit WpHG-konformen Beratungsunterlagen objektgerecht beraten und bietet dem Kunden unter Anfertigung eines Beratungsprotokolls geeignete plausibilitätsgeprüfte Produkte anlegergerecht an“, sagt Steve Ahlborn,Vertriebsdirektor bei der CARAT AG und Experte Sachwertanlagen im BCA Konzern. In einem möglichen Streitfall übernehme die E&O/D&O-Rückversicherung der IC-Consulting die Haftung, bevor die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Beraters in Anspruch genommen werde. (af)

Foto: Shutterstock

 

 

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