Erbschaftssteuer „verfassungsrechtlich bedenklich“

Das seit einem Jahr bestehende Erbschaftsteuergesetz ist verfassungsrechtlich bedenklich. Gewerbeimmobilien von der erbschaftsteuerlichen Verschonung auszunehmen, verstößt gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Das geht aus einem heute in Berlin vorgelegten Gutachten von Professor Dr. Joachim Lang, Ordinarius für Steuerrecht an der Universität zu Köln, im Auftrag des BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen hervor.

„Die Unterscheidung zwischen vermieteten Wohnimmobilien und anderen vermieteten Gewerbeimmobilien ist nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, nur gewerbliche Wohnungsunternehmen in die Begünstigung des Betriebsvermögens einzubeziehen und andere Immobilienunternehmen auszuschließen“, erklärt der Steuerrechtler Lang und empfiehlt, die Ungleichbehandlung zügig zu korrigieren.

Die Gemeinwohlgebundenheit, die das Bundesverfassungsgericht 2006 als Maßstab für die Schonung von Unternehmensvermögen festgelegt hat, träfe in besonderer Weise auf Immobilien zu, da diese im Gegensatz zu mobilem Finanz- und Unternehmenskapital nicht exportiert werden könnten und Arbeitsplätze im Inland schaffen würden. Zudem unterstreicht das Gutachten die besondere Gemeinwohlgebundenheit von Wohnungsunternehmen durch den Mieterschutz.

„Vermieter von Gewerbeimmobilien sind wie Privatpersonen von der Erbschaftsteuer betroffen und damit wesentlich schlechter gestellt als nach der alten Regelung“, erläutert der BFW-Präsident Walter Rasch die Problematik. Die Korrekturen der Erbschaftsteuer im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes seien zwar ein positives Signal, nützten aber durch die Ausklammerung der Gewerbeimmobilie weiten Teilen der mittelstandsgeprägten Immobilienbranche nicht. (te)

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