S&K: Anwälte raten Anlegern zur Verweigerung von Rückzahlungen

Die Anwaltsgesellschaft PIA ProtectInvestAlliance empfiehlt Anlegern der Fonds der insolventen S&K-Gruppe, der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Rückzahlung von Ausschüttungen nicht Folge zu leisten.

Rechtsanwalt Klaus Nieding, Kanzlei Nieding + Barth
Rechtsanwalt Klaus Nieding, Partner der Kanzlei Nieding+Barth und Geschäftsführer der PIA

Nach einer Mitteilung der PIA, in der sich die Kanzleien Nieding+Barth sowie Tilp zusammengeschlossen haben, fordert der Insolvenzverwalter die Rückzahlung sämtlicher erbrachter Auszahlungen an die Anleger, da sie sich als „unentgeltliche“ Leistung im Sinne der Insolvenzordnung darstellen würden.

Hintergrund ist der Vorwurf eines Schneeballsystems, der im Rahmen des aktuellen Strafprozesses gegen die Verantwortlichen sowie in zahlreichen Zivilverfahren erhoben wird. Entsprechend stehe der Vorwurf im Raum, dass die jeweils an die betroffenen Fonds-Anleger ausgezahlten Gewinne nur Scheingewinne darstellten, so PIA.

Diesen Vorwurf mache sich nun der Insolvenzverwalter zu Nutze und habe die Insolvenzanfechtung sämtlicher erbrachter Auszahlungen an die Anleger erklärt. Laut PIA bestand nach Ansicht des Insolvenzverwalters für die Anleger kein Anspruch auf den Erhalt der Ausschüttungen. Folge dieser Insolvenzanfechtung sei grundsätzlich die Verpflichtung der Anleger, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Es sei aber derzeit gerade weder im Strafverfahren noch in den Zivilverfahren rechtskräftig erwiesen worden, dass tatsächlich ein Schneeballsystem vorlag, so die PIA-Mitteilung. Entsprechend könne nicht ohne tatsächlichen Nachweis die Insolvenzanfechtung erklärt und behauptet werden, die Anleger hätten „unentgeltliche“ Leistungen erhalten.

Der Insolvenzverwalter selbst trage hierzu bislang auch keine Beweise vor, so PIA. Dennoch verlange er die Rückzahlung bereits bis zum 28. November 2016. Danach sollen die Anleger die zurückgezahlte Summe dann zur Insolvenztabelle anmelden. (sl)

Foto: Nieding + Barth

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