BGH-Urteil: bAV-Bezugsberechtigung bei GGF widerrufbar

Die Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht widerrufbar. Eine Ausnahme bilden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), die Einflussmöglichkeiten auf den Vermögensverfall des Unternehmens haben.

Die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers, der in den Schutzbereich des BetrAVG fällt, soll laut BGH auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirtschaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein.

In dem betrachteten Fall musste eine GmbH Insolvenz anmelden. Der Insolvenzverwalter verlangt die Auszahlung der Rückkaufswerte aus mehreren von der Firma zugunsten von ehemaligen Arbeitnehmern im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossenen Rentenversicherungen nachdem er den Widerruf des Bezugsrechts und die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages erklärt hatte.

Bezugsberechtigung grundsätzlich nicht widerruflich

Bei zwei der Versicherungsnehmer handelt es sich jeweils um einen Geschäftsführer und einen Mitgeschäftsführer.

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In seinem Urteil vom 24. Juni (Az.: IV ZR 411/13) erklärt der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Paragraf sieben Absatz eins des Versicherungsvertrags einschränkend dahin auszulegen sei, dass die Bezugsberechtigung der Versicherten bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht widerruflich sei.

Es sei insbesondere im Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werde, die sich ihrer Einflussnahme entzögen.

Seite zwei: GGF bestimmt Geschicke des Unternehmens 

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