BGH-Urteil: Versicherungsmakler erhält 77.600 Euro zurück

Für Rücklastschriften dürfen keine Bearbeitungsgebühren oder Buchungskosten-Entgelte erhoben werden. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten eines Versicherungsmaklers, der sich durch die Buchungskosten seiner Sparkasse unangemessen benachteiligt sah.

Der klagende Versicherungsmakler erhält von seiner Sparkasse 77.600 Euro zurück.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler gegen die Sparkasse Baden-Baden Gaggenau geklagt, von der er rund 77.600 Euro zurück haben will.

Gebühr für Rückbelastung von Lastschriften

Der Makler verwaltet circa 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften. Für eine solche Rücklastschrift berechnete die Sparkasse eine Bearbeitungsgebühr sowie ein sogenanntes Buchungskosten-Entgelt von 32 Cent „pro Buchungsposten“ – in den Jahren 2007 bis 2011 kamen auf diese Weise 77.600 Euro zusammen.

[article_line]

In seinem Urteil vom 28. Juli 2015 (Az.: XI ZR 434/14) gibt der BGH dem Versicherungsmakler Recht.

Nach Paragraf 307 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterlägen solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das treffe auf die vom Versicherungsmakler beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts am 31. Oktober 2009 zu.

Keine Bepreisung fehlerhafter Buchungen

Die Klausel bepreise auch Buchungen, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfielen.

Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliege die streitige Klausel als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit Paragraf 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Zudem dürfe die Bank keine fehlerhaften Buchungen bepreisen. Sie habe als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt werde. Auch die vom Versicherungsmakler beanstandete Postenpreisklausel sei demnach unwirksam. (dpa-Afx/nl)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments