Ende der Zusammenarbeit gleich Ende der Zuführungsprovision?

Geht eine Kooperation zu Ende, stellen Versicherer meist in Abrede, dass der Anspruch auf Provision für die Zuführung von Vertriebspartnern über die Beendigung hinaus fortbesteht. Rekrutierer sehen dies anders und bestehen auf die weitere Verprovisionierung. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sieht dies ebenso.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

Mit der Anbindung des zugeführten Vermittlers entstehe laut OLG bereits aufschiebend bedingt der Provisionsanspruch.

Das OLG erwägt dabei folgendes: Wer von einem Versicherer mit der Zuführung von Maklern und Mehrfachagenten betraut werde, könne Handelsvertreterprovision beanspruchen. Dies gelte auch über das Vertragsende hinaus. Werde der Rekrutierer als Selbständiger dauerhaft damit beauftragt, für einen Versicherer Vermittler anzuwerben, sei er Handelsvertreter.

Rekrutierer partizipiert am wirtschaftlichen Erfolg

Werde  keine andere Vereinbarung getroffen und zahle der Versicherer die aus Abschlüssen geworbener Vermittler berechneten Provisionen über die Laufzeit des Vertretervertrages, so partizipiere der Rekrutierer am wirtschaftlichen Erfolg der zugeführten Vermittler.

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Werden Provisionen unmittelbar aus der vertraglichen Beziehung des Versicherers zu geworbenen Vermittlern hergeleitet, so seien deren Geschäftsabschlüsse nicht für das Entstehen des Provisionsanspruches, sondern nur für die Höhe maßgeblich.

Die verdienten Provisionen bzw. getätigten Vertragsabschlüsse der geworbenen Vermittler seien ohne entsprechende Absprache auch nach Beenden des Vertrages für die Preisbildung der Zuführungsprovisionen maßgeblich.

Dies läge daran, dass diese dem Grunde nach bereits während der Vertragslaufzeit verdient seien. Mit Abschluss der Vertriebsvereinbarung zwischen Versicherer und geworbenem Vertriebspartner habe der Rekrutierer seinen Job erledigt. Das Geschäft sei während der Vertragslaufzeit im Sinne von Paragrafen 87 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) abgeschlossen.

Seite zwei: Anbindung als provisionspflichtiges Geschäft

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