Paragraf 34f GewO: Sarkophag Koalitionsvertrag?

Neben der zeitlichen Dimension ist offen, auf welche Weise eine zentrale Aufsicht durch die BaFin erfolgen soll. Von einer elementaren Neuordnung – einer vollständigen Abschaffung von Paragraf 34f GewO und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung – bis hin zur minimal-invasiven Lösung einer bloßen Verlagerung der Prüfungskompetenzen weg von Gewerbeämtern und IHK hin zur BaFin sind verschiedene Varianten denkbar.

Sollte es zur Umsetzung in ihrer maximal-invasiven Ausprägung kommen, müssten Finanzanlagenvermittler unter ein Haftungsdach schlüpfen oder eine Paragraf 32 KWG-Lizenz beantragen, um weiter ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Letzteres ist für kleine Unternehmen oder Einzelkämpfer praktisch kaum umsetzbar.

BaFin fehlen zunächst die Ressourcen

In allen Fällen müsste die BaFin zunächst mit den für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden. Dazu gehört neben finanziellen Mitteln auch das entsprechende Personal. Dies ist keine leichte Aufgabe. Das passiert nicht von alleine. Und sicher nicht von heute auf morgen.

Die BaFin beaufsichtigt nach eigenen Angaben aktuell ca. 1.630 Kreditinstitute, etwa 720 Finanzdienstleistungs- sowie 40 Zahlungs- und E-Geld-Institute, daneben knapp 90 deutsche Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, rund 540 Versicherer und 30 Pensionsfonds sowie 400 Kapitalverwaltungsgesellschaften und mehr als 6.300 inländische Fonds.

Die BaFin steht auch ohne die neue Aufgabe einer weiteren Aufsicht über 37.432 Finanzanlagenvermittler nicht unter dem Verdacht, unterbeschäftigt oder überbesetzt zu sein.

Falsche Grundannahme minderwertiger Finanzaufsicht

Der eingangs zitierten Aussage im Koalitionsvertrag liegt offenbar die Annahme der Autoren zugrunde, es gäbe derzeit keine einheitliche und keine qualitativ hochwertige Finanzaufsicht. Diese Annahme ist falsch.

Es ist richtig, dass mit der BaFin-Aufsicht über regulierte Institute einerseits und der Gewerbeaufsicht für Finanzanlagenvermittler andererseits ein zweigeteiltes Aufsichtssystem besteht. Dies ist weder ein Fremdkörper noch eine Fehlkonstruktion, unterfallen doch beispielsweise auch die Darlehensvermittler (Paragrafen 34c, 34i GewO) und die Versicherungsvermittler (Paragraf 34d GewO) der Gewerbeaufsicht, die Darlehensgeber (= Banken) und große Versicherer hingegen der Aufsicht der BaFin.

Dualismus behindert nicht eine qualitativ hochwertige Aufsicht 

Es ist allerdings falsch anzunehmen, aufgrund dieses Dualismus sei eine qualitativ hochwertige Aufsicht nicht sichergestellt. Diese Aussage enthält den unverblümten Vorwurf an die Gewerbeaufsicht der Länder, sie hätten keine ausreichende Aufsicht über die Finanzanlagenvermittlung sichergestellt.

Diese Erkenntnis erstaunt im Hinblick auf die Novellierung und Einführung der FinVermV zum 1. Januar 2013. Getrieben wird dies offenbar von den medialen Berichten fehlerhafter Vermittlungen im grauen Kapitalmarkt, noch anhängigen Gerichtsverfahren sowie aktuellen Schlagzeilen zu Pflichtverletzungen und Verstößen im Bereich der Anlagevermittlung.

Seite drei: Schadensfälle stammen aus der Zeit vor Inkrafttreten der FinVermV

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