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§ 100-Förderung: Erweiterter Nutzerkreis und attraktive Angebote sind der Schlüssel zum Erfolg

Foto: VOLKSWOHL BUND
Autor Robert Dickner, Direktionsbevollmächtigter bAV der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat auch die § 100-Förderung erneut im Fokus. Ab spätestens 01.01.2027 werden die maximalen Einkommensgrenzen auf 3% der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben (in 2026 ist dieser Wert bereits 3.042 Euro – aktuelles maximal gefördertes Bruttoeinkommen liegt bei 2.575 Euro).

Hinzu kommt im Kabinettsentwurf zum BRSG II vom 03. September dieses Jahres auch noch eine Ausweitung des maximal geförderten arbeitgeberfinanzieren Beitrages von derzeit monatlich 20-80 Euro auf bis zu 100 Euro.  

Endlich: §100 EStG wird dynamisch

Diese erneuten Verbesserungen an der Förderung werden sowohl auf Seiten der Versicherer als Versorgungsträger, beispielsweise im Durchführungsweg Direktversicherung, als auch auf Arbeitgeber- und Vermittlerseite zu einer Dynamik führen. Für Arbeitgeber wird durch die Dynamisierung des maximalen Bruttoeinkommens einer der Hauptkritikpunkte der vergangenen Jahre eliminiert: Ein „Rausrutschen aus der Förderung“ durch Gehaltsentwicklungen wird deutlich seltener passieren. Außerdem wird es nochmals attraktiver, die Förderung zu nutzen. Mehr Interesse von Kunden sowie attraktivere Angebote der Versicherungsunternehmen werden auch bei den Vermittlern zu einer Vertriebsdynamik führen.

Laut Alterssicherungsbericht der Bundesregierung 2024 nutzen 92.000 Arbeitgeber mit knapp über 1 Million förderberechtigten Arbeitnehmenden derzeit die Förderung. Es ist stark davon auszugehen, dass sich diese Zahl nun deutlich nach oben entwickeln wird – ganz im Sinne der Politik.

Weitere Zielgruppen interessant – Arbeitgeber sind gefordert

Neben dieser bevorstehenden Ausweitung der Förderberechtigten gibt es in der Praxis eindeutig weitere interessante Zielgruppen. Teilzeitbeschäftigte sind oftmals auch förderberechtigt, und mit der Förderung in dieser Zielgruppe könnte auch ein weiteres Thema in den Fokus kommen. Teilzeitbeschäftigte haben in der Regel geringere gesetzliche Renten zu erwarten, so dass eine betriebliche Zusatzrente für viele sehr attraktiv sein wird. 

Sogar geringfügig Beschäftigte können an der Förderung des § 100 EStG partizipieren, sofern es sich – wie bei allen anderen Förderberechtigten – auch um das 1. Dienstverhältnis handelt.

Die Arbeitgeber haben mit der Förderung (30 % vom Beitrag als direkter Förderbetrag, der direkt einbehalten werden darf) ein wirklich starkes und staatlich gefördertes Instrument zur Personalgewinnung und  -bindung an der Hand. Es liegt an Ihnen, es auch gewinnbringend einzusetzen.

Neues VOLKSWOHL BUND-Angebot seit 01.07.2025

Erweiterter Nutzerkreis und attraktive Angebote werden der Schlüssel zum Erfolg sein – aber warum bis 2027 warten? Der VOLKSWOHL BUND hat zum 01.07.2025 bereits sein Angebot in der Tarifgruppe GV stark optimiert. Ein sehr gutes Preis-/Leistungsverhältnis in den Tarifen KLASSIK MODERN und FONDS MODERN (die Fondspolice mit Garantie und bis zu 100 % Fondsquote) sowie in deren Komfortvarianten zeigen dies eindrucksvoll. Flexibilität im Rahmen der Förderung des § 100 EStG sowie eine attraktive verbesserte Beratungsvergütung, damit die Arbeitgeber mit dem Thema nicht alleingelassen werden, stehen klar im Fokus des neuen Angebotes.

Ohne Beratung gibt es kaum bAV-Verbreitung. Daher ist dieses Zusammenspiel bei der § 100 EStG-Förderung mit seinen politischen Leitplanken umso kreativer zu lösen. Das neue Angebot des VOLKSWOHL BUND hat dies klar und transparent im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben umgesetzt.

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