34f-Vertrieb: Erster Gesetzentwurf zur BaFin-Aufsicht liegt vor

Das Finanzministerium hat seinen ersten Refentenentwurf für die Verlagerung der Aufsicht über den freien Vertrieb auf die BaFin veröffentlicht. Zu den Kosten für die Vermittler bringt er allerdings nur teilweise mehr Klarheit.

Die BaFin soll ab Anfang 2021 zuständig werden.

Nach erster Durchsicht enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen die in dem Eckpunktepapier der Bundesregierung angekündigten Änderungen. Demach wird in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ein neuer Abschnitt „Finanzanlagendienstleister“ eingefügt. Darunter fallen die bisherigen Finanzanlagenvermittler (Paragraf 34f Gewerbeordnung) und Honorar-Finanzanlagenberater (34h).

Die Erlaubnisvoraussetzungen sollen demnach gleich bleiben (unter anderem Sachkundenachweis, Zuverlässigkeit, Berufshaftpflichtversicherung). Die Vorschriften der ab August 2020 neu gefassten Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sollen wie angekündigt im Wesentlichen unverändert in das WpHG übernommen werden.

Neben selbständigen Finanzdienstleistern wird zudem eine neue Kategorie eingeführt, für die erweiterte Anforderungen gelten: „Vertriebsgesellschaften“. Diese können künftig erstmalig auch ohne Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) Vermittler ohne eigene Erlaubnis anbinden. Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Januar 2021 in Kraft treten, wobei die 34f-Erlaubnisse zunächst weitergelten und sukzessive durch die BaFin-Erlaubnis ersetzt werden sollen.

Keine abschließende Klarheit zu Kosten

Hinsichtlich der Kosten, die durch eine Umlage von den Beaufsichtigten zu tragen sind, bringt der Entwurf noch keine abschließende Klarheit.

Die Finanzanlagendienstleister werden demnach in drei Gruppen aufgeteilt, die einzeln abgerechnet werden sollen: Erstens nicht bilanzierungs- und nicht jahresabschlussprüfungspflichtige Finanzanlagendienstleister, die keiner Vertriebsgesellschaft angegliedert sind (also die klassischen selbständigen „Einzelkämpfer“), zweitens bilanzierungs- und jahresabschlussprüfungspflichtige Finanzanlagendienstleister (also Unternehmen) und drittens Vertriebsgesellschaften, bei denen angeschlossene Vermittler ohne eigene Erlaubnis angebunden sind.

Die Umlage in der ersten Gruppe bemisst sich demnach pro Kopf (und angefangenem Monat der Tätigkeit), in den anderen beiden Gruppen nach dem Provisions- bzw. Honorarumsatz. Eine Mindestumlage wird lediglich für die zweite und dritte Gruppe, also für die Unternehmen, definiert: 2.000 Euro pro Jahr.

Für die Einzelkämpfer bleibt die Umlage offen, sicher dürfte aber sein, dass sie deutlich unter 2.000 Euro pro Jahr liegen wird. Vermittler ohne eigene Erlaubnis werden nicht zur Umlage herangezogen, sondern werden über die betreffende Vertriebsgesellschaft abgerechnet.

Foto: Shutterstock

 

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