Drei Preise für einen Ladevorgang: Gericht stoppt EWE Go bei Roaming-Tarifen

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Ein Gerichtsgebäude im Hintergrund, im Vordergrund eine Ladesäule mit Kabel und ein Richterhammer.
KI-generiertes Bild (OpenAI, gpt-image-2.5-sunburst): Urteil erzwingt gleiche Ladepreise
Das Landgericht München I stützt sich auf Artikel 5 der AFIR-Verordnung, um ungleiche Preise zu untersagen.

Das Landgericht München I hat EWE Go verboten, Roaming-Kunden beim Schnellladen höher zu belasten als eigene Vertragskunden. Das Gericht beruft sich auf die AFIR-Verordnung Ladesäulen. Laut DCS ist es die erste Entscheidung dieser Art in der EU – mit möglicher Wirkung auf die Preise im gesamten Ladenetz.

Ladesäulenbetreiber EWE Go darf dem Roaming-Anbieter Digital Charging Solutions (DCS) für Schnellladestrom nicht mehr berechnen als eigenen Vertragskunden. Das hat das Landgericht München I am 6. Oktober 2026 entschieden (Aktenzeichen 33 O 2062/25). Die Richter stützen sich dabei auf die AFIR-Verordnung Ladesäulen. Sie gilt seit dem 13. April 2024 EU-weit. Danach dürfen Betreiber Endnutzer und Mobilitätsdienstleister bei den Preisen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Das Fachmedium electrive.net berichtete über das Urteil.

Worum es im Streit zwischen DCS und EWE Go ging

EWE Go stellte DCS für Schnellladestrom (HPC) einen Bruttopreis von 83,7 Cent pro Kilowattstunde in Rechnung – deutlich mehr, als eigene Vertragskunden über die App zahlten: nur 52 Cent. Nutzer ohne Vertrag, die spontan an der Säule luden, zahlten 79 Cent. Damit lag der Aufpreis für Roaming-Kunden bei rund 60 Prozent gegenüber dem hauseigenen Vertragstarif. Zusätzlich fiel eine Gebühr von 0,10 Euro pro Minute für das Blockieren der Ladesäule an.

Sie galt ausschließlich für Roaming-Anbieter, eigene Vertragskunden zahlten sie nicht. Auch diese Zusatzgebühr bewertete das Gericht als nicht gerechtfertigt – und damit als Verstoß gegen die AFIR-Verordnung Ladesäulen. Zwischen beiden Unternehmen schwelt der Rechtsstreit schon seit Februar 2025. Welche weiteren Streitpunkte wie blockierte Parkplätze oder gefälschte QR-Codes an Ladesäulen rechtlich relevant sein können, zeigt ein Überblick zu rechtlichen Fragen an der Ladesäule.

KundentypKosten pro kWh (HPC)Extra-Gebühr
EWE-Go-Kunden mit Vertrag (App)52 Cententfällt
Spontan-Lader ohne Vertrag79 Cententfällt
Roaming-Nutzer (etwa via DCS/Mercedes me Charge)83,7 Cent0,10 Euro pro Minute

Diese Pflichten schreibt die AFIR-Verordnung Ladesäulen vor

Die AFIR-Verordnung Ladesäulen (Verordnung (EU) 2023/1804) gilt seit dem 13. April 2024 unionsweit. Sie hat die deutsche Ladesäulenverordnung in weiten Teilen abgelöst. Betreiber öffentlicher Ladepunkte müssen ihre Infrastruktur seitdem digital vernetzen; diese Pflicht griff ab dem 14. Oktober 2024. Laut einer Einordnung der Kanzlei Noerr gilt eine weitere Frist. Bestands-Schnellladepunkte mit mindestens 50 Kilowatt an Straßen des transeuropäischen Verkehrsnetzes und an gesicherten Parkplätzen brauchen bis zum 1. Januar 2027 eine Kartenzahlungsfunktion. Zentral für den Münchner Streit ist allerdings Artikel 5 Absatz 3. Er untersagt es Betreibern, Endnutzer und Mobilitätsdienstleister wie DCS ungleich zu behandeln. Erlaubt bleibt eine Differenzierung nur, wenn sie verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt ist. Eine solche Rechtfertigung sah das Landgericht München I im Fall von EWE Go nicht als gegeben an.


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Nicht rechtskräftig: Schadensersatzpflicht seit April 2024

Zusätzlich muss EWE Go dem Roaming-Anbieter alle Schäden ersetzen, die seit dem Geltungsbeginn der Verordnung am 13. April 2024 entstanden sind. Das gilt auch für künftige Schäden. Außerdem verpflichtete das Gericht das Unternehmen zur Auskunft und zur Rechnungslegung. Wie hoch der Schaden ausfällt, steht bislang nicht fest. Rechtskräftig ist die Entscheidung ebenfalls noch nicht: EWE Go hat die Möglichkeit, in Berufung zu gehen, und erklärte, vorerst die Begründung des Urteils genauer zu prüfen.

DCS-Geschäftsführer Jörg Reimann kritisiert die Preisgestaltung im Ladenetz. „Preisunterschiede beim Laden sind teilweise drastisch und für Verbraucher nicht nachvollziehbar“, sagt er. Ein wettbewerbsfähiges Angebot sei unter solchen Bedingungen kaum möglich: „Wer im Einkauf deutlich mehr zahlt, als der Betreiber seinen eigenen Kundinnen und Kunden berechnet, kann an diesem Ladepunkt kein wettbewerbsfähiges Angebot machen.“ Nach Angaben von DCS handelt es sich um die erste gerichtliche Entscheidung innerhalb der EU zur Preisdiskriminierung gemäß Artikel 5 Absatz 3 der AFIR-Verordnung.

Wer hinter DCS und EWE Go steht

Digital Charging Solutions gehört zu gleichen Teilen der BMW Group, der Mercedes-Benz Group über ihre Tochter Daimler Mobility und dem Energiekonzern bp. Jeder Gesellschafter hält 33,3 Prozent. Unter Marken wie Mercedes me Charge, BMW Charging und MINI Charging bietet DCS eigenen Angaben zufolge Zugriff auf über 500.000 Ladepunkte in 31 Märkten. EWE Go gehört wiederum zu hundert Prozent dem Oldenburger Energieversorger EWE AG. Nach eigenen Angaben unterhält das Unternehmen mit mehr als 3.000 Ladepunkten das größte öffentliche Ladenetz im Nordwesten Deutschlands.

Was die AFIR-Verordnung Ladesäulen für Flottenkosten bedeutet

Für Vermittler, Leasingberater und Flottenverantwortliche ist der Fall rechnerisch relevant. Roaming-Gebühren beim Schnellladen fließen direkt in die Gesamtbetriebskosten von Elektro-Dienstwagen ein. Ob Anbieter wie DCS niedrigere Einkaufspreise an Endkunden weitergeben, ist laut auto-motor-und-sport.de allerdings noch offen. Folgen weitere Betreiber dem Münchner Maßstab, könnte die Preislücke zwischen Vertrags- und Roaming-Tarifen branchenweit schrumpfen.

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