Badstuber gewinnt Zweikampf mit der DKV

Fußballprofi Holger Badstuber vom VfB Stuttgart bekommt von seiner Krankenversicherung fast 30.000 Euro Krankentagegeld nachgezahlt. Wie die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) berichtet, hat die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) die Forderung Badstubers anerkannt und dadurch den Prozess vor dem Landgericht München beendet.

Seit 2017 spielt Holger Badstuber für den VfB Stuttgart.

In dem Rechtsstreit ging es um Badstubers Zeit beim FC Bayern München, während der er aufgrund diverser Verletzungen (Kreuzbandriss, Muskelrisse, Bruch des Sprunggelenks) immer wieder monatelang ausfiel. Für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit hatte er Anspruch auf Krankentagegeld, dass seine Versicherung auch anstandslos zahlte – mit der Ausnahme von 27 Tagen, berichtet die „SZ“. Da hatte er sich im Ausland aufgehalten, unter anderem für einige Tage über Silvester in der Schweiz. 

Die DKV berief sich auf eine Vertragsklausel, wonach es dem Bezieher von Krankentagegeld nicht erlaubt ist, ins Ausland zu reisen. Badstuber zog daraufhin vor Gericht und klagte auf Nachzahlung der Versicherungsleitung und Erstattung der Anwaltskosten, insgesamt fast 30.000 Euro. 

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Münchner Landgericht im Oktober erklärte die zuständige Richterin nach Angaben der „SZ“, sie halte die Auslandsklausel in Versicherungspolicen „nicht mehr für zeitgemäß“. Sie stamme noch aus einer Zeit, als es keine Handys gab und Versicherte im Ausland nicht ständig erreichbar waren, wenn gegebenenfalls ihre Arbeitsunfähigkeit überprüft werden sollte.

Kein Präzedenzfall

Zudem sei in Badstubers Fall klar gewesen, dass er wirklich längerfristig verletzt sein würde, es habe also keine Notwendigkeit gegeben, dies zwischenzeitlich zu überprüfen. Diese Einschätzung des Gerichts brachte die DKV nun offenbar dazu, Badstubers Forderung anzuerkennen. 

Allerdings: Durch die Zustimmung der Versicherung zu einem Anerkenntnisurteil gibt es nun keinen „Präzedenzfall Badstuber“, auf den sich andere Versicherte in einer ähnlichen Situation berufen können. Sie müssen selber gegen ihre Versicherung klagen. (kb)

Foto: Picture Alliance 

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