Bundesregierung plant Verbot von Blind-Pool-Vermögensanlagen

Das Finanz- und das Justiz-/Verbraucherschutzministerium haben ein „Maßnahmenpaket“ vorgestellt, mit dem Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz weiter eingeschränkt und zum großen Teil verboten werden sollen.

Vermögensanlagen in Form von Blind-Pool-Konstruktionen sollen künftig Privatanlegern nicht mehr öffentlich angeboten werden dürfen.

Das „Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes“, auf das sich die beiden SPD-geführten Ministerien „verständigt“ haben, sieht neun Punkte vor. Gravierenster Eingriff aus Sicht der Branche ist ein geplantes Verbot von Blind-Pool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen, also bei Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG).

„Es handelt sich dabei um Konstellationen, in denen die konkreten Anlageobjekte, die mit den Anlegergeldern finanziert werden sollen, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen“, heißt es in dem veröffentlichten Papier. Mangels feststehender Anlageobjekte sei damit die Bewertung der Vermögensanlage für die Anleger erschwert.

„Kein detailliertes Bild des Geschäftsmodells“

„Anleger erhalten kein detailliertes Bild des Geschäftsmodells und können folglich schlechter abschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die versprochene Rendite erzielt werden kann. Es fehlt in einem solchen Stadium auch am Abschluss wesentlicher (Vor-)Verträge etwa über die Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte, so dass die Anleger wichtige Geschäftspartner des Emittenten nicht kennen und diese folglich auch nicht beurteilen können“, so das Papier weiter.

In der Folge verringere sich die Bedeutung des Verkaufsprospekts sowohl als Transparenz- als auch als Haftungsdokument, „da die Prospektangaben zum Anlageobjekt bei Blindpool-Konstruktionen wenig konkret und die Angabentiefe deutlich geringer als sonst“ sei. „Vermögensanlagen in Form von Blindpool-Konstruktionen sollen daher künftig Privatanlegern nicht mehr öffentlich angeboten werden dürfen“, kündigen die Ministerien an.

„Möglichkeit, einen Fonds aufzulegen“

Bestehe das Anlageziel darin, mit noch nicht im Einzelnen feststehenden, unter Umständen breit gestreuten Anlageobjekten Erträge zu erzielen, bestehe die Möglichkeit, für Anbieter einen geschlossenen Fonds aufzulegen bzw. für Anleger darin zu investieren, so die lapidare Erläuterung.

„Da die Verwalter von geschlossenen Fonds mit Sitz in Deutschland grundsätzlich eine Erlaubnis benötigen, fallen sie unter die umfassende Aufsicht der BaFin; zudem unterliegen geschlossene Publikumsfonds, die in Deutschland aufgelegt werden, auch einer Produktaufsicht durch die BaFin“, so die Begründung weiter.

Seite 2: Großteil der relevanten Branche betroffen

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