BVK: Bundesregierung schränkt Provisionsdeckel ein

Foto: Screenshot Cash.
BVK-Chef Michael H. Heinz

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat die klarstellende Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zu Provisionen beim Abschluss von Restschuld- und Risikolebensversicherungen begrüßt. Der Verband sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt.

Die Parlamentarier wollten von der Bundesregierung wissen, inwieweit bei Risikolebensversicherungen ein Provisionsdeckel wie bei Restschuldversicherungen greifen könnte.

„Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort unsere Rechtsauffassung, dass allein ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss einer Risikolebensversicherung und der Gewährung eines Darlehens nicht ausreicht, um Versicherungsunternehmen oder Darlehensgeber zu berechtigen, Provisionen nach Paragraf 50a VAG zu deckeln“, so BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Damit kommen all diejenigen Unternehmen in Erklärungsnot, die meinen, Provisionen bei der Vermittlung von Risikolebensversicherungen kürzen zu müssen, wenn diese allein zeitnah zur Gewährung eines Darlehens abgeschlossen wurden.“

Die Bundesregierung stellt laut BVK in ihrer Antwort klar, dass nur dann ein Provisionsdeckel nach Paragraf 50a VAG greift, wenn eine Risikolebensversicherung auch tatsächlich auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist und daher einzig als Restschuldversicherung ein Darlehen absichern soll, also den Ausfall von laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen durch den Kreditnehmer. Auf eine Risikolebensversicherung, welche gerade nicht die konkrete Ablösung des Darlehens- oder sonstigen Geldbetrages oder die Bedienung der laufenden Tilgungs- und Zinszahlungen, sondern lediglich eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Berechtigten vorsieht, sei daher ein Provisionsdeckel nach Paragraf 50a VAG nicht anwendbar.

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