Ein Knöllchen bei Aldi: Dauerparken vor dem Supermarkt

Dauerparkern auf Supermarktparkplätzen geht es immer öfter an die Geldbörse. Immer mehr Supermarktketten, Baumärkte oder Möbelhäuser lassen ihre Parkplätze von privaten Firmen kontrollieren. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, das mitunter mehr kostet, als der Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Welche Regeln auf den Parkplätzen vor den Einkaufsparadiesen gelten, erklärt Arag-Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer.

Tobias Klingelhöfer ist Rechtsanwalt und Rechtsexperte bei Arag.

 

Gilt auf Kundenparkplätzen die Straßenverkehrsordnung (StVO)?

Tobias Klingelhöfer: Das hängt – vereinfacht gesagt – davon ab, ob der Parkplatz durch eine Schranke abgesperrt ist oder nicht. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nur im sogenannten öffentlichen Verkehrsraum anwendbar.

Nach der Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum aber immer dann öffentlich, wenn er für jedermann oder zumindest für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugänglich ist (LG Potsdam, Az.: 27 Ns 143/03).

Auf die Eigentumsverhältnisse oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung als Straße kommt es dabei nicht an. Für Kundenparkplätze von Supermärkten oder Warenhäusern bedeutet das also: Sind sie nicht baulich – etwa durch eine Schranke – abgetrennt, gilt auf ihnen die StVO in jedem Fall.

Ob der Eigentümer ein entsprechendes Hinweisschild aufgestellt hat oder nicht, hat rechtlich keinerlei Auswirkungen. Anders sieht es indes auf abgesperrten Privatparkplätzen aus: Hier kann der Eigentümer zwar nicht einfach die Geltung der StVO festlegen. Er kann jedoch eigene Regeln aufstellen, die mit denen der StVO übereinstimmen können.

 

Dürfen Supermärkte überhaupt „Knöllchen“ verteilen?

Tobias Klingelhöfer: Ja, das Kassieren einer Strafe für überlanges Parken ist rechtens. Supermärkte können – wie andere private Parkplatzbetreiber auch – die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer – gut sichtbaren – Parkplatzordnung reglementieren.

Rechtlich handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Oft geschieht dies durch Schilder, die auf eine Parkscheibenpflicht hinweisen und gleichzeitig die erlaubte Parkdauer beschränken.

Bei Überschreiten der Höchstparkdauer wird ausweislich der Hinweisschilder ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Wer seinen Pkw nun auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abstellt, akzeptiert die Parkplatzordnung und geht damit automatisch einen Nutzungsvertrag ein.

 

Seite 2: Ein Knöllchen bei Aldi

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