Keine Nutzungsentschädigung bei fehlerhafter Widerrufsinformation

Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 7. August 2018 (Az.: 2 O 259/17) entschieden, dass die VW-Autobank nach dem Widerruf eines Autokredits keine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn die Widerrufsinformation fehlerhaft war.

Als „bahnbrechend“ bewerten die Anwälte das Urteil des Landgerichts Ravensburg.

Wirklich bemerkenswert ist laut Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner aus Nürnberg, die Rechtsauffassung des Landgerichts zu den Rechtsfolgen des Widerrufs. Anerkannt sei, dass der Darlehensnehmer das Auto zurückgeben kann, den Kredit nicht mehr zurückzahlen muss und die Zins- und Tilgungsleistungen sowie eine Anzahlung erstattet bekommt.

Die herrschende Rechtsprechung habe der Bank bei der Rückabwicklung des finanzierten Kaufs als Abzugsposten eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zugesprochen. Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner hatte demgegenüber die Rechtsauffassung vertreten, dass jedenfalls bei Verträgen ab dem 13. Juni 2014 für einen derartigen Anspruch der Bank keine Rechtsgrundlage besteht. „Dies wurde nunmehr durch die aktuelle Entscheidung des LG Ravensburg bestätigt“, so Rechtsanwalt Mirko Göpfert, ebenfalls Partner in der Kanzlei.

„Kostenlos“ gefahren

Das Gericht habe explizit festgestellt, dass der Kreditnehmer der VW-Bank keinerlei Nutzungsentschädigung schuldet. Ein Anspruch auf Wertersatz würde nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung voraussetzen, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert worden wäre. Eben dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Im wirtschaftlichen Ergebnis sei der Kläger sein Auto damit über Jahre hinweg „kostenlos“ gefahren. (kb)

Foto: Picture Alliance

 

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