Kfz-Policen: Worauf Verbraucher beim Wechsel achten sollten

Viele Verbraucher machen beim Wechsel der Kfz-Versicherung den Fehler, nur auf den günstigsten Beitrag zu achten, nicht jedoch auf die besten Versicherungsbedingungen. Davor warnt der Bund der Versicherten (BdV). „Der Fehler rächt sich spätestens im Falle eines Schadens“, so BdV-Pressesprecherin Bianca Boss. 

Die Deckungssumme bei der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 100 Millionen Euro betragen
Die Deckungssumme bei der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 100 Millionen Euro betragen, rät der BdV.

Daher sollten Verbraucher laut BdV darauf achten, dass im Kleingedruckten unter anderem folgende Punkte enthalten sind: Die Deckungssumme bei der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 100 Millionen Euro betragen; bei der Kaskoversicherung sollte der Versicherer auf sein quotales Kürzungsrecht bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichten; auch sollten über die Wildschadenklausel Schäden durch Kollisionen mit Tieren aller Art versichert sein; Schäden durch Marderbisse an Schläuchen und Verkabelung und deren Folgeschäden sollten ebenfalls abgesichert sein.

„Grundsätzlich halten wir die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkasko- sowie 300 Euro oder 500 Euro in der Vollkaskoversicherung für sinnvoll“, sagt Boss. Denn nach einem Schadenfall könne der Vertrag außerordentlich durch den Versicherer, aber auch durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden. Werde eine Kaskoversicherung von Seiten des Versicherers gekündigt, erschwere dies einen Anschlussvertrag bei einer anderen Versicherungsgesellschaft.

Kündigung am besten per Fax

Der BdV weist zudem darauf hin, dass die Kündigung einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer eingegangen sein muss. Sind Kalenderjahr und Versicherungsjahr identisch, müsse das Kündigungsschreiben also spätestens am 30. November beim Versicherer vorliegen. „Daher ist der Versand der Kündigung per Fax am sinnvollsten. Mit dem ausgedrucktem Sendebericht der ersten Seite kann dann die fristgerechte Kündigung nachgewiesen werden“, so Boss. (kb)

Foto: Shutterstock

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