Kickbacks vor Gericht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Beschwerde der Stuttgarter Südwestbank AG gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 16. Februar 2005 zurückgewiesen (Az.: XI ZR 73/05; Az. des OLG-Verfahrens: 9 U 171/03).

Damit erhält eine Anlegerin rechtskräftig einen Schadenersatz in Höhe von rund 240.000 Euro, den die Südwestbank AG ihrer ehemaligen Kundin nun leisten muss. Die Südwestbank AG gewährte laut Urteil rechtswidrige „Provisionen an eine Firma aus dem Umfeld eines Bevollmächtigten ihrer Kundin für die Vermittlung diverser Kapitalanlagen, im Fachjargon „Kickbacks“ genannt.

Gegenüber der Klägerin wurden die Geldflüsse zwischen der Südwestbank AG und dieser Firma jedoch während der dreijährigen geschäftlichen Beziehung verheimlicht. Die Verheimlichung der Kickbacks sei jedoch eine „schwerwiegende Treuwidrigkeit“, so die damalige Urteilsbegründung des OLG Stuttgart. Darüber hinaus ist dort sogar von betrügerischem und vermögensschädigendem Verhalten die Rede.

„Solche Zuwendungen bergen immer die Gefahr, dass ein Kunde nicht ordnungs- und sachgemäß, sondern nur provisionsorientiert beraten wird und tendenziell natürlich zu mehr Geschäften verleitet werden soll“, erläutert Rechtsanwältin Dr. Petra Dietenmaier den Hintergrund des von ihr betreuten Falls. Mit seinem Urteil hat das OLG Stuttgart die Rechtssprechung zu Kickbacks weiterentwickelt: Erstmals wurde offenbar die Rechtssprechung auf Personen beziehungsweise Firmen angewendet, die keine Vermögensverwalter sind.

Rechtsanwalt Andreas Tilp weist auf die grundsätzliche Bedeutung des Urteils hin: „Nicht zuletzt dieses Urteil untermauert die große Aktualität des Themas Kickbacks. Inzwischen sind jedoch viele Finanzinstitute dazu übergegangen, solche rechtswidrigen Zahlungen durch verklausulierte Formulierungen in den Vertragsunterlagen quasi offen zu legen.? Laut Tilp bleiben Kickbacks jedoch ein Betrug am Anleger. Im Entwurf der MiFiD-Durchführungsrichtlinie würden sie zudem generell für unzulässig erklärt.

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