Laub fegen – wen es betrifft

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Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind Wohneigentümergemeinschaften dafür verantwortlich, dass das Laub vor der gemeinsamen Immobilie weggekehrt wird.

Laubfegen bringt meist nicht so viel Spaß. Aber es ist notwendig. Denn am Boden werden die schönen Blätter auf Schritt und Tritt zur Gefahr. Gerade, wenn es nass wird. Welche Regeln es rund um gefallenes Herbstlaub gelten, erklärt die Arag.

Grundsätzlich müssen Gemeinden im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass die Straßen und Gehwege gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Dabei darf die kehrpflichtige Gemeinde sich nicht auf die Durchführung der turnusgemäßen Straßenreinigungsdienste beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. So kann es unter Umständen notwendig sein, Überstunden anzuordnen, wenn zum Beispiel am Samstag Rutschgefahr droht. Ansonsten kann die Kommune ein Mitverschulden an etwaigen Unfällen treffen (OLG Hamm, Az.: 9 U 170/04).

Darf das Laubräumen delegiert werden?

Gemeinden können diese Pflicht jedoch per Satzung an die Grundstückseigentümer weitergeben, die das Laubfegen wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter delegieren. Rechtsexperten der Arag raten Vermietern, bei Abschluss eines Mietvertrags darauf zu achten, dass die Pflichten für den Räum- und Streudienst einschließlich des Laubfegens klar geregelt sind, es also entweder vom Mieter oder von einem professionellen Unternehmen erledigt wird, wobei die Kosten hierfür ebenfalls dem Mieter im Rahmen der Nebenkosten auferlegt werden können.

Mieter müssen die Pflichten zum Laubräumen und -fegen bzw. die Kosten hierfür nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf sie abgewälzt wurden. Sollte es im Vertrag keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen. Übrigens: Wer in den Urlaub fährt, muss sich nach Auskunft der Arag darum kümmern, dass während der Abwesenheit die Aufgaben durch einen zuverlässigen Vertreter übernommen werden. Es kann dem Urlauber indes nicht zugemutet werden kann, seinen Urlaub zu unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird (OLG Schleswig, Az.: 11 U 137/11).

Räumpflicht ohne Ausnahme

Gemeinden dürfen ihre Straßenreinigungspflicht nach Auskunft der Arag auf Anlieger übertragen, wenn die damit verbundene Arbeit zumutbar bleibt. Können die Anlieger das Laub bei regelmäßiger Reinigung mit einfachen Hilfsmitteln entfernen und beseitigen, ist die Übertragung durchaus zumutbar.

In einem konkreten Fall musste ein Hausbesitzer die herabgefallenen Blätter dreier gemeindeeigener Eichen vom Bürgersteig bis zur Straßenhälfte entfernen (Verwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 5 A 34/07). Die Räumpflicht gilt übrigens unabhängig vom Alter. So war auch eine 95-jährige Anwohnerin zur Straßenreinigung verpflichtet. Wer nicht mehr dazu in der Lage ist, der Verpflichtung nachzukommen, muss Dritte beauftragen (Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 1 L 299.14).

Gibt es Uhrzeiten fürs Laubfegen?

In der Regel müssen Blätter werktags zwischen sieben und 20 Uhr, am Wochenende ab neun Uhr morgens entfernt werden. Zur Intensität der Räumpflicht gibt es laut Arag allerdings unterschiedliche Rechtsprechungen. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung (z. B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung dazu, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z. B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07).

Fest steht jedoch, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt. Die Arag Experten empfehlen, sich bei der Gemeinde über Zeiten, Intensität und sonstige Details zu erkundigen, ob etwa nur der Gehweg oder auch die Fahrbahn mit gereinigt werden muss.

Laub entsorgen

Das Laub darf nicht einfach in den Rinnstein oder den Gully gekehrt werden. Auch das Entsorgen im Hausmüll oder auf dem nachbarlichen Grundstück ist natürlich tabu. Wer Platz in seiner Biotonne hat, kann das Laub dort entsorgen. In vielen Gemeinden darf das Laub während bestimmter Perioden auch kostenfrei bei einer Deponie entsorgt werden. Mancherorts stellen die Gemeinden zeitweise auch spezielle Behälter auf.

Eigentümergemeinschaften haften

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind Wohneigentümergemeinschaften dafür verantwortlich, dass das Laub vor der gemeinsamen Immobilie weggekehrt wird. Bei Pflichtverletzungen haftet die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst. Bisher konnte sie ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Verwalter übertragen. Dieser ist aber nach Auskunft der Arag seit der neuen Gesetzeslage nur noch ein Vertreter, dessen Verschulden sich die Eigentümergemeinschaft zurechnen lassen muss.

Laubrente

Wer selbst allzu viel Laub von benachbarten Grundstücken zusammenkehren und entsorgen muss, kann nach Auskunft der Arag einen Anspruch auf Entschädigung in Form einer sogenannten Laubrente haben. Dazu muss der Laubbefall deutlich über ein normales Maß hinausgehen und das Betreten und Nutzen des eigenen Grundstücks muss durch den Laubbefall stark beeinträchtigt sein. Die Höhe der Laubrente variiert und ist vor allem abhängig vom Zeitaufwand, den man mit dem Kehren und Entsorgen der fremden Blätter verbringt.

Handelt es sich allerdings um eine durchgrünte Siedlung mit großem Baumbestand, muss nach Auskunft der Arag Rechtsexperten mit einem erhöhten Laubaufkommen gerechnet werden. In einem konkreten Fall musste ein entnervter Hausbesitzer bis zu viermal im Jahr seine Regenrinnen vom Laub der Nachbar-Bäume reinigen und jährlich rund 80 Liter Blätter entsorgen. Die von ihm verlangten 500 Euro Laubrente wurden ihm allerdings verwehrt (Amtsgericht München, Az.: 114 C 31118/12).

Nachbars Laub im eigenen Garten

Laub aus Nachbars Garten muss generell beseitigt werden, sofern die Bepflanzung mit Laubbäumen in der betroffenen Gegend üblich ist. Nimmt das Laub jedoch so überhand, dass man es selbst nicht mehr bewältigen kann und es über das Ortsübliche hinausgeht, ist im seltenen Einzelfall der Nachbar oder die Gemeinde verantwortlich. In einem konkreten Fall musste der Baumbesitzer selbst überhängendes Astwerk auf dem Grundstück seines Nachbarn zurückschneiden (Landgericht Coburg, Az.: 33 S 26/08).

Auf nassem Laub ausgerutscht?

Wenn trotz aller Umsicht jemand vor dem eigenen Haus stürzt, ist man als Eigentümer – sofern man die Pflicht nicht auf einen anderen übertragen hat – in der Regel im Rahmen einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht-Versicherung abgesichert, so die Arag. Mieter sind über ihre private Haftpflichtversicherung abgesichert.

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