Immobilienmaklern drohen neue Restriktionen

Kaum einem Berufsstand stehen in den kommenden Monaten ähnlich tiefgreifende Veränderungen bevor wie den Immobilienmaklern. Gesetze der Bundesregierung und Regulierungen auf europäischer Ebene drohen, die Praxis der Wohnungsvermittlung in Deutschland grundlegend zu verändern. Dies geschieht nur scheinbar zum Nutzen der Mieter.

Gastbeitrag von Jürgen Michael Schick, IVD

„Künftig besteht auch bei Maklerverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht – ähnlich Verträgen, die im Internet geschlossen wurden.“

Mietenregulierung: Atempause für angespannte Wohnungsmärkte?

Die Mietpreisbremse, eine der zentralen Maßnahmen der Bundesregierung, soll schnellen Mietsteigerungen Abhilfe schaffen. Der dazu jüngst vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, dass die Miete bei der Wiedervermietung einer Wohnung um höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die bisher verlangte Miete muss jedoch nicht abgesenkt werden, auch wenn sie höher ist.

Wo die Regelung gelten wird, entscheiden die Landesregierungen. Sie legen Gebiete fest, in denen die Wohnungsmärkte besonders angespannt sind. Dort wird die Miete dann für einen Zeitraum von fünf Jahren reguliert. Von der Mietpreisbremse ausgeschlossen sind neu errichtete oder kürzlich umfassend modernisierte Wohnungen.

Mietpreisbremse keine Lösung in angespannten Märkten

Eingeführt werden soll die Mietpreisbremse 2015. Zwar wird sie das Mietwachstum zunächst begrenzen. Gegen das grundlegende Problem in angespannten Märkten, den Mangel an Wohnraum, kann die Mietpreisbremse jedoch nichts ausrichten.

Im Gegenteil: Sie wird sich aller Voraussicht nach hemmend auf den Wohnungsneubau und die Investitionen in Bestandswohnungen auswirken. Verlierer dieser Entwicklung werden am Ende die Wohnungssuchenden sein.

Maklercourtage: Wer bestellt, der bezahlt

Mit dem Gesetz zur Mietpreisbremse soll auch das so sogenannte Bestellerprinzip eingeführt werden. Nach dem Grundsatz „Wer bestellt, der bezahlt“, soll derjenige die Maklercourtage tragen, der den Makler beauftragt hat.

Wird die Regelung gemäß Gesetzentwurf eingeführt, können in der Praxis allerdings nur Vermieter als Besteller auftreten. Dies widerspricht der Vertragsfreiheit und auch dem Koalitionsvertrag. Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Vermieter die Kosten nach Abschluss des Mietvertrags „versteckt“ auf die Mieter umlegen – beispielsweise über höhere Abschlagszahlungen.

Seite zwei: Widerrufsrecht auch für Maklerverträge

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