LV-Rettung zu Lasten der Beratungsqualität

Konkret bedeutet dies, dass der Provisionseinbehalt von bisher durchschnittlich mindestens rund zehn auf mindestens zwanzig Prozent angehoben werden müsste. Damit stünde dem Vermittler bestenfalls eine liquide Provision in Höhe von 2,4 bis 2,8 Prozent zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Sätze, die weit unterhalb der Vergütung einer Generalagentur in der Stammorganisation eines Versicherers liegen.

Die geplante Provisionsreduzierung trifft nicht nur institutionelle Vermittler wie Vertriebsgesellschaften und Pools, sondern auch Verbünde, die sich aus der Differenz zwischen der an den Abschlussvermittler weitergegebenen und der von dem Versicherer gezahlten Provision finanzieren.

Die Fortexistenz dieser Unternehmen dürfte nur dann gesichert sein, wenn und soweit sie in der Lage sind, durch den Einsatz industrieller Ansätze wie beispielsweise Modularisierung, Standardisierung und Automatisierung in Versicherungsvermittlungsprozessen gleichsam fabrikmäßige Leistungen für Versicherer und Vermittlereinheiten zu bieten, sofern letztere sich den Einkauf der Leistungen überhaupt noch erlauben können.

Auch Makler und Mehrfachagenten von Deckelung schwer getroffen

Denn auch Makler und Mehrfachagenten werden durch die Deckelung der Abschlussprovisionen schwer in ihren wirtschaftlichen Grundlagen getroffen. Auch diese Betriebe können mit Provision dieser Größenordnung bisher keinesfalls kostendeckend wirtschaften.

Lediglich bei den Ausschließlichkeitsvermittlern scheint ein Überleben sicher, wenn Ihnen die Versicherer mit der provisionspflichtigen Zuordnung von Vertragsbeständen oder mit Zuschüssen helfen, ihre Akquisitionskosten (Interessentenberatung ohne Abschlüsse, Geschäftslokal, Personal, Vergleichsprogramme; Fachzeitschriften, Fortbildung, Leads usw.) bestreiten zu können.

Schon allein die einschneidenden Folgen der Provisionsmaximierung zeigen unmissverständlich, dass sie keine Lösung darstellen kann.

Provisionsmaximierung nicht zeitgemäß

Die Provisionsmaximierung wäre auch nicht zeitgemäß. Die letzte aufsichtsrechtliche Anordnung zur Begrenzung der Abschlusskosten in der Lebensversicherung aus dem Jahr 1995 ist im Nachgang zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahre 2008 aufgehoben worden.

Gründe dafür, dass die aufsichtsrechtliche Kontrolle entbehrlich wurde, waren die Vorschriften über den Ausweis von Vertriebs- und Abschlusskosten und die erhebliche Veränderung der Konkurrenzsituation seit der Deregulierung des Versicherungswesens im Jahre 1994.

Diese Rahmenbedingungen bestehen heute unverändert fort. Auch wenn die Anzahl der Lebensversicherer in Deutschland um ein knappes Drittel von 120 im Jahre 1995 auf 93 im Jahr 2013 zurückgegangen ist, hat sich an der Konkurrenzsituation nichts geändert.

Seite drei: Lebensversicherer entscheiden über Provisionshöhe

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