Mit dem Urteil des Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 2004 (Az.: 5 U 106/04) liegt erstmals ein aus Anlegersicht positives Urteil in Sachen Securenta-Aktien/Göttinger Gruppe vor. Der fünfte Zivilsenat hob das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kiel auf und bestätigte die von der Hamburger Kanzlei Hahn, Reinermann & Partner (HRP) vertretene Beratungs- und Aufklärungsschuld des Anlageberaters. Dies berichtet der DFI-Gerlach-Report in seiner jüngsten Ausgabe 07/05.
Demnach wurde der Beklagte verurteilt, dem Kläger 10.225,84 Euro zuzüglich fünf Prozent Agio gegen Übergabe von 3.960 Securenta-Aktien zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger hatte im Januar 1998 im Anschluss an eine Informationsveranstaltung des Beklagten auf Sylt 3.200 außerbörsliche Aktien der Securenta AG zum überzogenen Stückpreis von je 6,25 Mark erworben. Die Aktie war bereits im Januar 1997 lediglich 3,40 Mark wert war und sank stetig weiter ? im Jahr 2002 auf elf Eurocent.
Das Landgericht Kiel hatte die Klage auf Rückabwicklung der Aktienverträge und Schadensersatz zunächst abgelehnt ? mit der Begründung, zwischen den Parteien sei lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag, aber kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Aufklärungsmängel könnten dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Schleswig-Holstein kamen die Richter jetzt hingegen zum Schluss, dass ein Beratungsverhältnis sehr wohl schon dann zustande gekommen ist, wenn der Beklagte eine Informationsveranstaltung durchgeführt hat und tatsächlich im Anschluss an die Veranstaltung beratend tätig war. Beides treffe im vorliegenden Fall zu. Damit wäre es ein stillschweigendes Anlageberatungsverhältnis.