Nach einem Unfall auf einer Skipiste im europäischen Ausland verlangte eine privat krankenversicherte Frau von ihrem Versicherer die Erstattung verschiedener Behandlungskosten. Umstritten war unter anderem die Bergung von der Piste, bei der Rettungskräfte einen Schlitten einsetzten.
Die Verletzte wurde nach dem Unfall zunächst mit dem Rettungsschlitten von der Skipiste zum Rettungswagen gebracht. Anschließend erfolgte der Transport zur medizinischen Versorgung. Die private Krankenversicherung erstattete einen Teil der Kosten, lehnte jedoch die Übernahme der Pistenbergung ab. Daraufhin verlangte die Versicherte weitere 6.745,33 Euro. Das Landgericht Leipzig wies ihre Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte sie Berufung ein.
OLG Dresden bestätigte Entscheidung der Vorinstanz
Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung mit Beschluss vom 27. Januar 2026 zurück. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Pistenbergung. Nach den Versicherungsbedingungen wurden Kosten für den Transport „in einem Rettungsfahrzeug“ übernommen. Ein Schlitten, der bei der Pistenrettung eingesetzt wurde, fiel nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht unter diesen Begriff.
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Für die Auslegung der Klausel stellte das Gericht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab. Dieser verstand unter einem Rettungsfahrzeug typischerweise etwa einen Rettungswagen oder einen Hubschrauber, nicht jedoch einen Rettungsschlitten.
Zudem wurde der Schlitten lediglich eingesetzt, um die Verletzte von der Piste zum Rettungstransporter zu bringen. Die Versicherungsbedingungen bezogen sich jedoch auf das Fahrzeug, das den Patienten zum nächstgelegenen Krankenhaus transportierte.
Begrenzung auf deutsche Gebührensätze war zulässig
Das Gericht befasste sich außerdem mit einer weiteren Vertragsregelung. Danach wurden Behandlungskosten bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland grundsätzlich nur bis zur Höhe der deutschen Gebührenordnungen erstattet.
Diese Klausel war nach Auffassung des Senats weder intransparent noch benachteiligte sie Versicherte unangemessen. Sie sollte verhindern, dass im Ausland entstandene Behandlungskosten unbegrenzt zulasten der Versichertengemeinschaft erstattet werden mussten. Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 2026 war das Berufungsverfahren abgeschlossen (Az.: 4 U 1229/25).













