Eine Verwaltungsangestellte eines Finanzamts rutscht im Sozialraum aus, als sie sich wie üblich einen Kaffee am Automaten holen will. Der Boden ist feucht gewischt, ein Warnschild steht bereit. Die Frau zieht sich unter anderem einen Bruch des Lendenwirbelkörpers zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnt die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.
Zur Begründung verweist die gesetzliche Unfallversicherung darauf, dass der Versicherungsschutz mit dem Durchschreiten der Tür zum Sozialraum ende. Dieser sei vergleichbar mit einer Kantine, deren Nutzung dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Die Klägerin zieht vor Gericht.
Das Bundessozialgericht (Az B 2 U 11/23/R) widerspricht dieser Sichtweise und bestätigt die Vorentscheidung des Hessischen Landessozialgerichts. Maßgeblich sei, dass das Holen von Kaffee keine mit dem Mittagessen vergleichbare Unterbrechung darstelle, sondern eine „eigenwirtschaftliche Verrichtungen” sei, die eng mit der Arbeit verbunden bleibe.
Nach Auffassung des Gerichts stehen Wege, die Beschäftigte in diesem Zusammenhang innerhalb des Betriebsgebäudes zurücklegen, grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Die Nahrungsaufnahme diene der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und liege damit auch im Interesse des Arbeitgebers.
Zudem sei der Weg durch die notwendige Anwesenheit im Betrieb geprägt. Anders als Außentüren des Betriebsgebäudes, der Kantine oder eines Lebensmittelgeschäfts markiere die Tür zum Sozialraum keine Grenze des gesetzlichen Unfallschutzes.
Damit konkretisiert das Gericht die Abgrenzung zwischen versicherter Tätigkeit und privaten Handlungen im Arbeitsalltag. Kurze Wege im Betrieb, die der Fortsetzung der Arbeit dienen, bleiben demnach geschützt.













