Votum-Verband: Gesetzgeber hat über das AIFM-Umsetzungsziel hinausgeschossen

Nach dem VGF hat auch der Votum-Verband seine Stellungnahme zum Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs abgegeben. In Hamburg sieht man erheblichen Nachbesserungsbedarf an dem Entwurf.

Martin Klein, Geschäftsführer des Votum-Verbandes
Martin Klein, Geschäftsführer des Votum-Verbandes

Verbandsgeschäftsführer Martin Klein begrüßt zwar den Versuch des Gesetzgebers, ein einheitliches Regelungswerk für die Anlageklasse der Fonds zu schaffen. Aus seiner Sicht geht der Gesetzesentwurf jedoch deutlich über die Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus und schafft ergänzende Restriktionen, die den Finanzplatz Deutschland im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedsstaaten benachteiligen. Zudem werde die Möglichkeit von bürokratischen Erleichterungen für kleinere und mittlere Fonds-Manager nicht genutzt.

Die maßgeblichen Kritikpunkte des Verbandes sind zudem das Verbot der Neuauflage von offenen Immobilienfonds, die Anlagesegmentbeschränkungen bei geschlossenen Fonds sowie die fehlende Ausnahmeregelung für kleine Fondsvermögen. Auch die Begrenzung des Fremdkapitals bei geschlossenen Fonds auf 30 Prozent sowie die vorgesehene Begrenzung des Währungsrisikos auf 30 Prozent des Anlagevermögens finden, ebenso wie die Beschränkungen für Ein‐Objekt-Fonds, keine Zustimmung von Votum.

Unter Berücksichtigung einer über 50jährigen positiven Anlagehistorie bei offenen Immobilienfonds stellt Klein fest: „Einen Ehemann, der nach fünfzig harmonisch verlaufenden Jahren aufgrund der Erfahrungen eines zurückliegenden schlechten Jahres seine Ehe als unglücklich bezeichnet und daher insgesamt die Institution der Ehe empfiehlt abzuschaffen, würde man töricht nennen. Derart töricht sollte jedoch der Gesetzgeber nicht handeln“, sagt Klein.

Der Jurist plädiert vielmehr dafür, den im Rahmen des Anlegerschutzgesetzes eingeführten Haltefristen für Positionen über 30.000 Euro eine Bewährungschance einzuräumen. In anderen Anlageklassen wurden auch nicht nach erlebten Krisen vergleichbare Verbote ausgesprochen. So sind trotz der erheblichen Verluste deutscher Anleger bei Lehman-Zertifikaten keine generelle Erwägung festzustellen, Zertifikate gänzlich abzuschaffen.

Zur Beschränkung der Anlagesegmente bei geschlossenen Fonds zeige ein genauerer Blick, wie beliebig die hier getroffene Auswahl ist. Es existieren aktuell am Markt sowohl geschlossene Schiffsfonds als auch geschlossene Flugzeugfonds. Darüber hinaus jedoch auch ein geschlossener Fonds, der in Lokomotiven investiert. Warum der Gesetzgeber meint, die ersten beiden Transportmittel dem letzteren vorzuziehen, ist vor dem Hintergrund, dass gerade bei Massentransporten der Schienenverkehr als auch ökologisch sinnvollste Transportmethode eingestuft wird, nicht nachzuvollziehen. Auch ist nicht zu erkennen, warum Lokomotiven ein größeres Investitionsrisiko bergen sollten, als etwa Schiffe oder Flugzeuge. Dieses Beispiel zeigt, dass es keine sinnvolle Grundlage für derartige regulatorische staatliche Eingriffe in Anlegerentscheidungen gibt.

Die weitere Kritik, die der Verband auch in der Anhörung im Finanzministerium am 22. August 2012 vorbringen werde, finden Sie auf der Internetseite des Verbandes www.votum-verband.de . (af)

Foto: Votum

AIFM-Richtlinie – das wollen die Verbände ändern:

AIFM und Kapitalanlagegesetz: “Auslese im Anbietermarkt”: Exklusiv-Interview mit Eric Romba, VGF-Hauptgeschäftsführer

BVI gegen Verbot von Immobilienfonds: Stellungnahme des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) zum AIFM-Umsetzungsgesetz

AIFM-Umsetzungsgesetz: Negative Auswirkungen auf Realwirtschaft: Stellungnahme des Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA)

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