Votum-Chef Klein: „Begründete Hoffnung, dass es nicht zu einem Provisionsverbot für Makler kommt“

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Martin Klein

Sieht der Entwurf der EU-Kommission zur Kleinanlegerstrategie explizit vor, dass unabhängige Vermittler keine Provisionen mehr für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten erhalten sollen? Das sagen die Verbände.

Nachfrage beim Votum-Verband in Berlin, wenige Tage nach Veröffentlichung des offiziellen Entwurfs. „Der Vorschlag der EU vom 24. Mai enthält gegenüber dem etwa zwei Wochen zuvor bekannt gewordenen Entwurf bereits deutliche Verbesserungen und Klarstellungen, die zur Erleichterung der deutschen Versicherungsmakler beitragen können. Es war daher richtig, bereits bei Bekanntwerden des Entwurfs zu intervenieren. Der Entwurf formulierte ein klares Provisionsverbot für die Vermittlung auf unabhängiger Basis“, stellt der geschäftsführende Vorstand Martin Klein fest. Dort hieß es in der Begründung: „Speziell in Bezug auf die IDD stärkt Artikel 2 Absatz 26 in Anlehnung an die Mifid die Garantien für die Beratung auf unabhängiger Basis in Artikel 30 Absatz 8. Dies geschieht dadurch, dass die Kategorie ‚auf unabhängiger Basis‘ obligatorisch statt fakultativ wird und dass die Entgegennahme oder Gewährung von Anreizen im Zusammenhang mit der unabhängigen Beratung verboten wird.“

Der jetzige Vorschlag der EU-Kommission nimmt laut Klein eine stärkere Differenzierung vor und ergänzt die Begründung zum Provisionsverbot für eine unabhängige Beratung um folgende Klarstellung: „Ein solches Verbot sollte Versicherungsvermittler jedoch nicht daran hindern, eine Beratung anzubieten, für die sie Anreize erhalten können, sofern die Beratung nicht als ‚unabhängig‘ dargestellt wird und die Kleinanleger im Einklang mit den geltenden Transparenzanforderungen über die Anreize informiert werden. In Anbetracht der unterschiedlichen Strukturen des Versicherungsvertriebs in den Mitgliedstaaten sollte es Versicherungsvermittler, die nicht bei einem Versicherungsunternehmen angestellt oder vertraglich an dieses gebunden sind, aber Anreize erhalten, nicht daran hindern, sich als nicht vertraglich an ein bestimmtes Versicherungsunternehmen gebunden darzustellen.“ Dies könne man als möglichen Kompromiss für die deutschen Makler werten, die bei der Entgegennahme von Provisionen ihre Tätigkeit zwar nicht mit dem Begriff der Unabhängigkeit bewerben dürfen, jedoch darauf hinweisen können, dass sie nicht an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind. „Wir haben angesichts der erfolgten Klarstellung begründete Hoffnung, dass es nicht zu einem Provisionsverbot für Makler kommt“, betont Klein.

Auch BVK-Chef Heinz sieht kein explizites Provisionsverbot für Makler in dem Entwurf: „Artikel 30 Absatz 5b des Entwurfes besagt zwar, dass Versicherungsvermittler, wenn sie Beratung auf einer ‚unabhängigen Basis‘ anbieten, keine Gebühren, Kommissionen oder Provisionen erhalten sollen. Dieses Verbot, sogenannte ‚inducements‘ zu erhalten, worunter gemäß Artikel 29a des Entwurfes alle finanziellen und nicht finanziellen Zuwendung gemeint sind, gilt nur für den Fall, dass ein Versicherungsvermittler seine Beratung als ‚unabhängig‘ anbietet. Ein Verbot für Makler, gegen Courtage Versicherungsanlageprodukte zu vermitteln, ist nach unserem Dafürhalten damit nicht bezweckt und wurde deshalb in den Auslegungshinweisen der Kommission unter Punkt 4 klargestellt.“

„Äußerst dünnes Eis“

Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, ist hingegen der Ansicht, dass der vorliegende Entwurf nicht viel Interpretationsspielraum zulässt: „Selbstverständlich haben wir nicht die Deutungshoheit und es gibt auch nachvollziehbare Meinungen dazu, dass es die Makler nur trifft, wenn sie sich explizit als unabhängig bezeichnen. Das halten wir derzeit aber noch für äußerst dünnes Eis.“ Makler seien per se unabhängig. „Die EU-Kommission hat sich sicherlich nicht mit den Feinheiten des deutschen Rechts auseinandergesetzt. Nicht am Wortlaut haften, sondern auch und insbesondere Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen im Blick haben, ist unsere Devise. Anders machen es im Ernstfall Gerichte auch nicht. Wenn es um die – möglicherweise – unterschiedlichen Definitionen des Begriffes ‘unabhängig‘ im deutschen und europäischen Recht geht und darüber in letzter Instanz der EuGH urteilen müsste, ist das eine äußerst unbefriedigende Situation. Wir wollen Klarheit und keine jahrelange Unsicherheit.“

Die Situation sei ernst, betont Wirth. „Derartig viele und massive Eingriffe in die Geschäftsmodelle der Versicherungs- und Finanzbranche hatten wir so erst selten. IDD, Mifid II, DSGVO, GWG und die ganzen Regelungen zur Nachhaltigkeit haben allen schon viel abverlangt und tun es noch immer. Wir werden gemeinsam mit guten Partnern in Europa und Deutschland alles dafür tun, dass es hier einmal mehr nicht so schlimm kommt, wie es aktuell aussieht.“

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