Keine Kündigung bei verweigerter Vertragsanpassung

Weigert sich ein Versicherungsvertreter, die Einverständniserklärung zu einer Vertragsanpassung zu unterzeichnen, darf ihm der Versicherer nicht fristlos kündigen. Darauf weist der ?Wirtschaftsdienst Versicherungs- und Bausparkaufleute? in seiner Mai-Ausgabe unter Bezugnahme auf ein Urteil des Hamburger Landgerichts (Urteil vom 27.1.2009, Az: 412 O 111/08) hin.

Zur Ausgangslage: Die VVG-Reform war Anlass für einen Versicherer, die dem Vertretungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Einheitstafel zu ändern. Der Vertreter weigerte sich, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen. Daraufhin kündigte der Versicherer den Agenturvertrag fristlos.

Die Änderungen sahen im Wesentlichen die Verlängerung der Stornohaftungszeiten von bisher 36 auf 60 Monate im Bereich Leben und Unfall mit Beitragsrückgewähr vor.

Das Landgericht Hamburg hatte nun zu klären, ob die außerordentliche Kündigung rechtens war. Der Versicherer vertrat die Meinung, dass die Wirksamkeit der Kündigung gegeben sei. Die Nichtannahme des neuen Vertragsangebots würde einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Er berief sich des Weiteren auf die daraus resultierende Störung der Geschäftsgrundlage.

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg war die außerordentliche Kündigung unbegründet. Der Versicherer habe in diesem Fall die Pflichten aus dem Vertretervertrag durch die unberechtigte fristlose Kündigung schuldhaft verletzt. Es hätten seitens des Versicherers keine wichtigen Gründe vorgelegen, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Auch der in den gültigen AVB enthaltene Änderungsvorbehalt stütze diese nicht. Darüber hinaus stehe dem Versicherer aber auch kein Änderungsrecht hinsichtlich des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. (ks)

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