Neue Gefahren im Online-Marketing?

Bei E-Mails handelt es sich um „elektronische Post“ im Sinne dieser Vorschrift. Der Umstand, dass das Gesetz „stets“ eine unzumutbare Belästigung annimmt, bedeutet, dass der Empfänger, der ohne seine Einwilligung Werbe-E-Mails erhält, nicht nachweisen muss, belästigt worden zu sein. Das Gesetz nimmt dies ohne weiteres an.

Die unzumutbare Belästigung ohne vorherige Einwilligung ist übrigens unabhängig davon anzunehmen, ob der Empfänger der unerbetenen E-Mail ein Verbraucher oder ein Gewerbetreibender ist.

Im Gegenteil: bei einem Gewerbetreibenden kommt sogar noch die „Störung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“ hinzu, die gemäß § 823 Abs. 1 BGB sogar zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Die Gerichte verlangen übrigens für eine solche Störung nicht, dass der Account eines Empfängers durch eine E-Mail-Flut lahmgelegt wird. Bereits einzelne E-Mails werden mitunter zum Anlass der oben skizzierten Ansprüche gegen den Werbenden genommen.

Double opt-in-Verfahren bei E-Mail-Newslettern

Um diesem Dilemma zu entgehen, wurde zunächst in der Praxis häufig auf ein sogenanntes „opt-in“ zurückgegriffen. Beim einfachen, oder „single opt-in“ musste lediglich die E-Mail-Adresse angegeben und durch Aktivieren einer Tick-Box oder ähnliches zu erkennen gegeben werden, Werbe-E-Mails erhalten zu wollen.

Da aber gewerbliche, dienstliche und auch private E-Mail-Adressen unbekannter Personen heutzutage ohne weiteres leicht ermittelt werden können, wird durch ein single opt-in-Verfahren nicht sichergestellt, dass die E-Mail-Adresse auch tatsächlich vom Empfänger eingegeben und hierdurch das Einverständnis zum Erhalt von E-Mails gegeben wurde. In der Rechtsprechung wurde das single opt-in deshalb auch für unzureichend erklärt (beispielsweise LG Essen, Urteil vom 20. April 2009, Az. 4 O 368/08).

Als Reaktion hierauf wurde in der Folgezeit das „double opt-in“-Verfahren entwickelt, bei dem der Empfänger durch zwei aktive Vorgänge bestätigen muss, künftig E-Mail-Nachrichten zu erhalten. Regelmäßig läuft das double opt-in wie folgt ab:

Opt-in 1
-> In einem Online-Formular trägt der Interessent seine E-Mail-Adresse ein, um künftig per E-Mail bestimmte Informationen zu erhalten, beispielsweise Veröffentlichungen aus einem Blog.
-> Häufig wird zusätzlich (was absolut empfehlenswert ist) noch die Bestätigung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen des E-Mail-Dienstes abgefragt und angekündigt, dass die eigentliche Bestellung erst nach einer Aktivierung eines zugesendeten Bestätigungs-Links erfolgt.

Opt-in 2
-> In dieser Bestätigungs-E-Mail erfolgt dann durch Aktivierung eines Links die eigentliche Übermittlung der E-Mail-Adresse an den Versender des E-Mail-Newsletters. Zugleich wird hiermit nachweisbar die Einverständniserklärung desjenigen gegeben, der den E-Mail-Account zu der fraglichen E-Mail-Adresse verwendet.

Double-opt-in: Bestätigungmail
Quelle: Bestätigungs-E-Mail für den Blog „Datenschutz“ von Hogan Lovells

Seite drei: Trotz Double-opt-in-Verfahren unzumutbare Belästigung

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