Fallstricke bei Umstellung von Provisions- auf Honorarmodell

Während die meisten Vermittler mit der Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach Paragraf 34f GewO beschäftigt sind, hat der Gesetzgeber bereits das nächste Regulierungswerk verabschiedet: das Honoraranlageberatungsgesetz.

Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Michaelis

Jens Reichow, Kanzlei Michaelis
„Nur wenige Finanzanlagenvermittler werden sich dazu entschließen, zukünftig als Honoraranlageberater tätig zu werden.“

Ziel des Honoraranlageberatungs-gesetzes ist die Schaffung eines neuen Berufsbildes: des Honoraranlageberaters. Dieser soll ähnlich wie der Finanzanlagevermittler Kunden zu Finanzanlagen (siehe hierzu Paragraf 34f Abs.1 GewO – insbesondere offene und geschlossene Fonds) beraten und diese auch vermitteln, jedoch im Unterschied zum Finanzanlagevermittler hierfür keine Vergütungen vom Produktgeber erhalten, sondern anstatt dessen ein Honorar vom Kunden. Ähnlich wie im Versicherungsbereich, bei welchem dem Versicherungsvermittler nach Paragraf 34d GewO der Versicherungsberater nach Paragraf 34e GewO gegenüber steht, wird damit auch im Finanzanlagebereich dem Finanzanlagevermittler ein entsprechendes Berater-Pendant gegenübergestellt.

Eigener Erlaubnistatbestand für Honoraranlageberater

Für den Honoraranlageberater wird danach mit der Bestimmung des neu einzuführenden Paragraf 34h GewO ein eigener Erlaubnistatbestand in das Gesetz mit aufgenommen. Die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sind dabei identisch mit den Voraussetzung einer Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO. Es sind daher die eigene Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und Sachkunde, sowie eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Der Gesetzgeber erleichtert den Vermittlern dabei auch die Umstellung einer bereits bestehenden Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO auf die neue Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO. Soweit der Gewerbetreibende nämlich eine neue Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO unter Vorlage einer Erlaubnisurkunde nach Paragraf 34f GewO beantragt, so erfolgt keine nochmalige Prüfung der Voraussetzungen der Erlaubniserteilung. Auch eine Eingrenzung auf bestimmte Kategorien von Finanzanlagen (offene oder geschlossene Fonds oder sonstige Vermögensanlagen) ist möglich.

Annahme von Vergütungen des Produktgebers mit Ausnahmen verboten

Wie auch der Versicherungsberater, so ist es grundsätzlich auch dem Honoraranlageberater nach Paragraf 34h Abs.3 GewO verboten Vergütungen vom Produktgeber anzunehmen. Anders als beim Versicherungsberater wird dieses Verbot jedoch etwas gelockert, wenn ein Produkt nicht ohne Vergütungsanteil am Markt vermittelbar ist.

In diesem Fall ist der Honoraranlageberater nicht verpflichtet die Vergütung des Produktgebers zurückzuweisen, sondern darf diese annehmen, wenngleich sie von ihm unverzüglich an den Anleger auszukehren sind.

Verlust laufender Courtagen bei Umstellung auf Honorar

Paragraf 34h Abs. 2 GewO bestimmt darüber hinaus, dass Honoraranlageberater nicht gleichzeitig als Finanzanlagevermittler tätig sein können. Finanzanlagevermittler müssen sich daher entscheiden, ob sie ihre Tätigkeit aufgrund einer Provision des Produktgebers aufgeben wollen und zukünftig ausschließlich auf Honorarbasis tätig werden wollen.

Seite zwei: Laufende Überwachungspflichten des Honorarberaters

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