BGH: Kein erneuter Prozess über dieselbe Anlageberatung

Der BGH bestätigt die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Anlageberatung um einen einheitlichen Vorgang handelt. Daraus folgt, dass diese nur einmal zur Anklage gebracht werden kann. Aufklärungs- und Beratungspflicht-Verletzungen, die nicht umgehend geltend gemacht werden, können nach Erlass eines klageabweisenden Urteils nicht zu einer erneuten Klage führen.

Gastbeitrag von Patrick Redell, Rechtsanwälte Zacher & Partner

Somit müssen seitens des geschädigten Anlegers sämtliche in Betracht kommende Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen umgehend geltend gemacht werden.

Eine Rechtsfrage über die sich viele geschädigte Anleger und deren Anwälte im Vorfeld einer Klage oftmals nicht ausreichend Gedanken machen, ist die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft eines Urteils über Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung.

Jeder einzelne Beratungsfehler isoliert geltend gemacht

Manche Urteile zur Verjährungsproblematik hatten in der Vergangenheit den Anschein erweckt, als ob generell jeder einzelne Beratungsfehler in einem Prozess isoliert geltend gemacht werden könnte.

Die eingetretene Rechtskraft verbietet jedoch einerseits als negative Prozessvoraussetzung nicht nur eine abweichende Regelung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung, sondern macht ein neues Verfahren und eine dortige Entscheidung bereits von Anfang an unzulässig.

Gesamte Anlageberatung ist einheitlicher Lebensvorgang

Andererseits ist die Rechtskraft einer Entscheidung oftmals für die Feststellung eines anderen Anspruchs präjudiziell, das heißt sie wird als Vorfrage im Rahmen eines Vorprozesses entschieden und bewirkt eine Bindung des später entscheidenden Gerichtes an die Feststellungen des Vorprozesses. So kann beispielsweise ein Prospektfehler Vorfrage für einen Beratungsfehler im Einzelfall sein.

Diese Besonderheiten sind gerade im Bereich der Kapitalanlageberatung von erheblicher Bedeutung. Denn für die Feststellung desselben Streitgegenstandes im Rahmen der Rechtskrafterstreckung kommt es auf den unterbreiteten Lebenssachverhalt an.

Dabei stellt im Rahmen einer Anlageberatung die gesamte Beratung einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen aufgespaltet werden kann.

BGH schafft Klarheit

Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 22. Oktober 2013 (Az.: XI ZR 42/12) nun bestätigt und damit Klarheit geschaffen. Er hob damit ein zuvor ergangenes anderslautendes Berufungsurteil des OLG Karlsruhe vom 21.12.2011 (Az.: 17 U 259/10) auf.

In dem der Revision zugrunde liegenden Rechtsstreit klagte ein Anleger zunächst wegen einer nicht anleger- und anlagegerechten Beratung vor dem Landgericht Mannheim gegen die ihn beratende Bank. Die Klage wurde mit Urteil vom 23. Januar 2008 rechtskräftig abgewiesen.

Seite zwei: Anleger muss Pflichtverletzung umgehend geltend machen

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