Fubus-Genussrechtsinhaber werden anderen Gläubigern gleichgestellt

Der Insolvenzverwalter der zur Dresdener Infinus-Gruppe gehörenden Unternehmens Future Business (Fubus), Bruno M. Kübler, wird die Forderungen der Genussrechts-Gläubiger als erstrangig behandeln.

Bruno M. Kübler: „Genussrechts-Gläubiger werden genauso behandelt wie Gläubiger von Orderschuldverschreibungen.“

Dies teilte Insolvenzverwalter Kübler am 8. Oktober im Rahmen einer außerordentlichen Gläubigerversammlung für Gläubiger von Genussscheinen und Genussrechten mit, die das Amtsgericht Dresden zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Genussrechtsgläubiger einberufen hatte.

Genussrechts-Gläubiger wählen Vertreter

Die Gläubiger von Genussscheinen und Genussrechten, die in insgesamt 2.194 Serien über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters abgestimmt hatten, sprachen sich in 834 Serien für einen gemeinsamen Vertreter aus. In diesen Serien wurden insgesamt fünf personenverschiedene gemeinsame Vertreter gewählt.

Die Fubus hatte im Zeitraum bis 2006 neben Schuldverschreibungen auch Genussscheine sowie ab 2006 auch Genussrechte ausgegeben. Bestandteil der Emissionsprospekte war eine Nachrangklausel, die Forderungen aus solchen Genussrechten als nachrangig gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern im Insolvenzfall festlegte.

Gutachten stellt Unwirksamkeit der Nachrangklausel fest

Kübler hatte ein Rechtsgutachten beim Hamburger Zivilrechtsprofessor Reinhard Bork von der Universität Hamburg in Auftrag gegeben, da er an der Wirksamkeit dieser Nachrangklausel zweifelte. Das Gutachten bestätigt diese Zweifel und kommt zum Ergebnis, dass die Nachrangklausel unwirksam ist.

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„Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen des Gutachtens werde ich die Forderungen der Genussrechts-Gläubiger gegen Fubus nicht als nachrangig, sondern als „normale“ Insolvenzforderungen betrachten“, so Kübler. „Die Genussrechts-Gläubiger werden damit genauso behandelt wie die Gläubiger von Orderschuldverschreibungen.“ Für die Genussrechts-Gläubiger bedeutet dies, dass ihre vertraglichen Forderungen in voller Höhe vom Insolvenzverwalter festgestellt und zur Masse angemeldet werden können.

 

Seite zwei: Gläubiger-Gruppen müssen sich einigen

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