Infinus: „Die Ansprüche bestehen nicht“

Handelt es sich hierbei um einen Einzelfall oder sind Ihnen weitere Vermittler bekannt, die ein solches Schreiben erhalten haben?

Dem Vernehmen nach haben mehrere Vermittler, die aus dem Maklerversorgungswerk Zahlungen empfingen, solche Schreiben erhalten. Es wäre aus Sicht der Insolvenzverwalterin auch inkonsequent nicht alle vermeintlichen Forderungen zu verfolgen, wenn sie die Rechtsmeinung vertritt, dass solche Forderungen bestehen.

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Was würden Sie einem Vermittler raten, der ein solches Schreiben erhalten hat?

Grundsätzlich sollte der Vermittler sich anwaltlich beraten lassen, um der Forderung substantiiert entgegentreten zu können. Es ist dann eine auf den Einzelfall abgestimmte Verteidigungslinie zu definieren, die sich im Kern regelmäßig an der vorgenannten Argumentation – keine Unentgeltlichkeit der Leistung – orientieren wird.

Ein unmittelbares eigenes Vorgehen gegen die Forderung wäre im Wege der negativen Feststellungsklage möglich. Hierzu rate ich meinen Mandanten nicht. Es ist Sache der Insolvenzverwalterin, den Versuch zu unternehmen, die angeblichen Forderungen durchzusetzen. Die Vermittler sind in der Verteidigerrolle. Diese ist strategisch und prozessual, falls es zu Klagen der Insolvenzverwalterin kommen sollte, meist günstiger, weshalb aus unserer Sicht gegenwärtig keine Veranlassung besteht, diese Rolle zu verlassen.

Ihre Kanzlei Peres & Partner vertritt auch ehemalige Infinus-Vermittler gegen Anlegerklagen. Welche Urteile sind hier bisher ergangen? 

Grundsätzlich ist voranzustellen, dass es bislang noch nicht einem einzigen Anleger gelungen ist, auch nur einen Cent an Schadensersatz gegen einen von uns vertretenen ehemaligen gebundenen Vermittler durchzusetzen. Vermittler werden von mir und meinen Kollegen Rechtsanwalt von Wietersheim ausschließlich persönlich beraten und vertreten. Dies gilt auch für die Vertretung vor Gericht.

 

Seite drei:  „Schadensersatzklagen gegen ehemalige gebundene Vermittler haben kaum Erfolgsaussichten

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