Ende des Vertriebsverhältnisses: Knackpunkt Makler versus Vertreter

Soweit es selbstständige Vertriebsmitarbeiter betrifft, sind letztlich alle anderen Bezeichnungen unter diese beiden Grundtypen einzuordnen. Insbesondere gibt es daneben nicht noch einen „dritten Weg“ des sogenannten freien Mitarbeiters, jedenfalls wenn dieser nicht nur ausgelagerte einzelne Dienstleistungen, sondern den Vertrieb oder wesentliche Teile davon für den Auftraggeber wahrzunehmen hat.

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Leider sind allerdings hier verschiedene Gesetze und auch die Finanzdienstleistungspraxis in ihrer Wortwahl nicht immer eindeutig: Im Versicherungsbereich wird zum Beispiel vom Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler (vgl. Paragraf 59 VVG) gesprochen; im Aufsichtsrecht spricht man beispielsweise in Paragraf 2 Wertpapierhandelsgesetz (WPHG) zusammenfassend von der Anlagevermittlung, wobei diese unterschiedliche Wortwahl letztlich nur andere Bezeichnungen für die jedenfalls im Innenverhältnis maßgebliche Unterscheidung zwischen Makler und Handelsvertreter beinhaltet.

Makler versus Handelsvertreter

Warum ist diese Vertragseinordnung nun auch für den späteren Trennungsfall konkret wichtig? Liegt eine echte Maklerbeziehung vor, geht das Gesetz nicht von einem dauernden Vertragsverhältnis beider Seiten aus, sondern eben nur einer punktuellen Zusammenarbeit.

Diese führt im Einzelfall zu Erfolg und damit auch zur Provision, begründet darüber hinaus aber (fast) keine weiteren und dauerhaften gegenseitigen Rechte und Pflichten.

In der Branche wird hierbei oft davon gesprochen, dass man statt einem Vertrag lediglich eine Courtagevereinbarung brauche. Formal ist dies nicht ganz richtig, da auch eine Courtagevereinbarung letztlich ein Vertrag ist – der Grundgedanke ist aber zutreffend, dass die Rechtsbeziehung weitaus lockerer ist.

Beim Handelsvertretervertrag führt der Leitgedanke der ständigen Beauftragung hingegen dazu, dass das ständige Bemühen um die Anbahnung entsprechender Verträge mit der Pflicht des Vertragspartners korrespondiert, den Handelsvertreter umfassend über alle relevanten Umstände aufzuklären, einen Verkauf zu fördern, Probleme zu kommunizieren und eine Lösung zu ermöglichen (insbesondere die sogenannte Stornogefahrmitteilungen).

Seite drei: Abrechnung und Ausgleich

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