Erbrecht: Die fünf größten Irrtümer

Dritter Irrtum: Alle Schenkungen des Erblassers an einzelne Nachkommen werden auf deren Pflichtteil angerechnet.

Was der Erblasser zu Lebzeiten an Nachkommen verschenkt, die später enterbt werden, werde nur dann auf ihren Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser das per Anrechnungsbestimmung festgelegt habe.

Diese Bestimmung erfolgt laut Streichert am besten ausdrücklich. Darüber hinaus sollte die Erklärung oder Bestimmung dem enterbten Nachkommen zugehen. Vergesse der Erblasser die Anrechnung bei der Zuwendung wirksam festzulegen, könne er dies später nicht einseitig ändern.

„Allenfalls ein vertraglicher Verzicht zwischen dem Erblasser und dem Zuwendungsempfänger kann zu einer Regelung führen, die einer Anrechnungsbestimmung vergleichbar ist“, so der Erbrechtsexperte.

Anderes gelte für Pflichtteilsergänzungsansprüche. Bei diesen werden demnach alle Zuwendungen des Erblassers an einen enterbten Nachkommen angerechnet.

Vierter Irrtum: Testamente oder Erbverträge können nicht geändert werden.

Der Anwalt erklärt, dass alle Testamente geändert werden können, und empfiehlt, dass dies auch geschehen sollte, um es an die veränderten Lebensverhältnisse anzupassen. Dies könne auch durch lebzeitigen Widerruf geschehen.

Bei einem Erbvertrag ist das demnach komplizierter, da hier der Rücktritt gegenüber dem anderen Partner erklärt werden muss. Nach dem Tod des Ehepartners sei eine Abänderung der gemeinsamen, letztwilligen Verfügung nur noch möglich, wenn dies im Testament vorgesehen sei.

Auch aus diesem Grund empfiehlt Streichert die regelmäßige Überprüfung und Anpassung von Testamenten und Erbverträgen.

Seite drei: Die Wirksamkeit von selbstgetippten Testamenten

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments