Die Botschaften von Mifid II an die IDD

Wer glaubt, mit der IDD-Umsetzung sei der Versicherungsvertrieb nun ausreichend reguliert, wird sich schon bald getäuscht sehen. Wir sehen bislang nur die Oberfläche, die Vertriebslandschaft sollte sich besser schon jetzt auf weitere Veränderungen einstellen.

Gastbeitrag von Hans Peter Wolter, Wolter Finanzberatung

Hans-Peter-Wolter
„Verunsicherung führt grundsätzlich zur Handlungsunfähigkeit. Das gilt auch für die beiden Regulierungskreise von IDD und Mifid II.“

Im Film „Asterix erobert Rom“ stehen Asterix und Obelix vor einer schier unlösbaren Aufgabe: Sie sollen im Haus, das Verrückte macht, gegen die Widerstände einer völlig aus dem Ruder gelaufenen Bürokratie ein Formular verwaltungstechnischer Art beschaffen. Natürlich gelingt dem pfiffigen kleinen Gallier und seinem leicht adipösen Freund dieses Unterfangen mit höchst unkonventionellen Methoden.

Fast wünscht man sich bei der Alltagsumsetzung der kommenden Finanzregulierungsvorschriften zu IDD und Mifid II solch einen cleveren Asterix an seiner Seite. Denn auch mit diesen beiden Vorhaben haben Politiker und Beamte eine Bürokratierakete gestartet, die an einigen Stellen nur noch Kopfschütteln erzeugt. Dabei hat sich niemand etwas Böses gedacht.

Doch wie so häufig ist gut gedacht nicht gut gemacht. So gibt es zahlreiche offene Fragen und (noch) keine erläuternden Verordnungen. Das führt zu Rechtsunsicherheit und –zu Recht – auch zu großer Verstimmung.

Gemeinsame Zielfunktionen führen zu ähnlichen Beratungsprozessen

Vor allem einem Punkt wird in der aktuellen Diskussion dabei nur wenig Platz eingeräumt: die gegenseitigen Implikationen aus beiden Regulierungsbereichen.
IDD und Mifid II betreffen zwar unterschiedliche Sachverhalte, auffällig sind aber deutliche Gemeinsamkeiten in der Zielfunktion. Brüssel hat sich bei Mifid II die Stärkung des Anlegerschutz und bei IDD die Verbesserung des Verbraucherschutzes auf die Fahne geschrieben.

Zu beobachten ist, dass sich große Teile des Versicherungssektors genügsam zurückzulehnen scheinen: Die noch offenen Punkte wird man dann schon regeln, wenn die Bafin ihre Verordnungen veröffentlicht hat. Und mit den Inhalten von Mifid II habe man ja sowieso nichts zu tun. Gerade dieser Denkansatz könnte sich aber in der Zukunft als folgenschwerer Trugschluss erweisen.

Denn wenn IDD und Mifid II ähnliche Zielsetzungen haben, dann wird mittel- und langfristig auch der Beratungsgang ähnlichen Kriterien genügen müssen. Das gilt insbesondere bei nahezu inhaltsgleichen Produkten, die sich nur in der Ummantelung unterscheiden.

Seite zwei: Versicherungskunden portfoliogerecht beraten

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments