Mifid II: Kundenansprüche an Finanzberatung steigen

Durch die Umsetzung der europäischen Richtlinie „Markets in Financial Instruments Directive“ (Mifid II) wird ab Januar 2018 das Schutzniveau bei Finanz- und Anlageentscheidungen erhöht. Ein Kernpunkt ist die Aufzeichnung der telefonischen und elektronischen Kommunikation. Mit den neuen Pflichten werden auch die Kundenansprüche steigen.

Gastbeitrag von Alexander Pfisterer-Junkert, BKL Fischer Kühne + Partner

Mifid-II-Dokumentation
Im Zuge von Mifid II steht die gesamte Finanzbranche vor einem weiteren gewaltigen Umbruch.

Ob Wertpapiere, Altersvorsorge oder Baufinanzierung: Immer mehr Finanzgeschäfte werden weitgehend per Telefon und Internet abgewickelt. Für eine persönliche Finanzberatung vor Ort haben Kunden immer weniger Zeit. Gerade Führungskräfte sind beruflich stark eingebunden und häufig unterwegs.

Sie klären bevorzugt telefonisch wichtige Fragen und treffen weitreichende Finanz- und Anlageentscheidungen direkt am Telefon. Absprachen per Telefon sind dabei ebenso praktisch wie fehleranfällig. Leicht kann es zu Missverständnissen oder Übermittlungsproblemen kommen, von Zahlendrehern bis hin zu Beratungsfehlern.

Strengere Aufzeichnungspflichten durch Mifid II

Bislang bestand für telefonische Beratungsgespräche lediglich eine schriftliche Aufzeichnungspflicht. Kunden erhielten im Nachgang mehrseitige Protokolle –mitsamt Rücktrittsrecht, wenn der Auftrag schon vor der Zusendung ausgeführt wurde.

Diese Lösung ist weder zeitgemäß, noch bietet sie einen wirksamen Anlegerschutz. Denn schnell schleichen sich in mehrseitigen Gesprächsprotokollen ungewollt Fehler ein. Mit Umsetzung von Mifid II genießen Kunden ab Anfang 2018 mehr Schutz bei Finanz- und Anlageentscheidungen.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Institute ihre Dokumentationen den technischen Möglichkeiten anpassen. Sie müssen Telefonate (Handy und Festnetz) und elektronische Kommunikation (unter anderem E-Mail, Messenger oder Video-Chat) aufzeichnen, die mit einem Kundenauftrag in Verbindung stehen könnten.

Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre speichern

Dies gilt insbesondere für die Gesprächsabschnitte, in denen die Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen erörtert werden. Dabei ist unerheblich, ob es tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss kommt.

Die aufgezeichneten Gespräche sind für mindestens fünf Jahre zu speichern. Dies dient der Beweissicherung, ob eine fachgerechte Aufklärung und Beratung erfolgt ist. So gewinnen Kunden ein deutliches Plus an Sicherheit.

Im Zuge von Mifid II steht die gesamte Finanzbranche vor einem weiteren gewaltigen Umbruch (siehe Infokasten „Die wichtigsten Neuerungen“ auf Seite zwei).

Seite zwei: Auswirkungen auf Vermittler und Makler

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments