IDD: Die sechs wichtigsten Neuerungen für Vermittler

Das Umsetzungsgesetz zur europäischen Richtlinie Insurance Distribution Directive (IDD) tritt im Februar 2018 in wesentlichen Teilen in Kraft. Rechstanwälte Stephan Michaelis und Lasse Conradt von der Hamburger Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte haben die wichtigsten Änderungen für Versicherungsvermittler zusammengefasst.

Recht Makler Vermittler
Durch die IDD-Umsetzung werden unter anderem Gewerbeordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz und Außenwirtschaftsgesetz geändert.

Die nationale Umsetzung der IDD-Richtlinie sieht unter anderem Änderungen in der Gewerbeordnung (GewO), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) vor, die erheblichen Einfluss auf die Tätigkeit als Versicherungsvermittler haben.

In einem Beitrag auf der Website der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte haben Stephan Michaelis und Lasse Conradt „Änderungen und wichtige Neuerungen in den für Vermittler wichtigsten Gesetzen“ zusammengefasst.

1. Kein grundsätzliches Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler

Das im Referentenentwurf  zur IDD-Umsetzung vorgesehene Honorarannahmeverbot für Versicherungsmakler ist demnach ersatzlos gestrichen. Es hatte für heftige Kritik aus dem Lager der Vermittler geführt, da es vorsah, dass Versicherungsmakler „unmittelbar oder mittelbar ausschließlich vom Versicherungsunternehmen“ vergütet werden dürfen.

Da diese Einschränkung rückwirkend ab dem 18. Januar 2017 hätte gelten sollen, wäre eine praktische Umsetzung dieses Verbotes nach Ansicht der Rechstanwälte „schlicht unmöglich“ gewesen. Da der Satz gestrichen wurde, seien Servicevereinbarungen zur Vergütung anderer Dienstleistungen mit Verbrauchern auch in Zukunft für Versicherungsmakler möglich.

2. Keine Möglichkeit der Doppelberatung oder Doppelhaftung

Auch der ursprünglich vorgesehene neue Paragraf 6 Abs. 6 VVG-E sei nicht umgesetzt worden, sondern hinsichtlich einer befürchteten Doppelberatung modifiziert.

Zunächst war demnach vorgesehen, dass der Versicherer eine Beratungspflicht hat, auch wenn der Vertrag durch einem Versicherungsmakler vermittelt wird. Dieser wissentlichen Schaffung einer Unklarheit habe der Gesetzgeber durch Beibehaltung des alten Paragrafen 6 Abs. 6 VVG Abhilfe geschaffen.

 

Seite zwei: Beratungspflichten bei Versicherungsanlageprodukten

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