Risiko Rückprovision: Nachbearbeitungspflichten des Versicherers im bAV-Geschäft

Dies gelte jedenfalls, wenn der Vortrag des Versicherers aus ungenügend gerügt werde. Es sei deshalb an ihm, die erforderlichen Tatsachen für eine Prüfung der Rückforderungsansprüche und deren Höhe vorzutragen. Dabei müsse eine geltend gemachte Saldoforderung derart dargelegt werden, dass diese durch das Gericht rechnerisch prüfbar sei.

Nach Ansicht des Gerichts müsse der Versicherer für jede Versicherung, für den er eine Rückzahlung begehre, den Gesamtvergütungssatz in Promille, die Bewertungssumme, die zurückgelegte Vertragslaufzeit in Monaten, sowie die vorschüssig bezahlte Provision mitteilen. Hieraus müsse sich auch die vorschüssig gezahlte Vergütung beziehungsweise die überzahlten Provisionen in jedem Einzelfall berechnen lassen.

Nur unter dieser Voraussetzung sei der Klagevortrag ausreichend. Dies gelte aber nur, wenn der Versicherer auch für jeden Rückforderungsfall den Grund der Nichtzahlung der Versicherungsprämie durch den Kunden und damit für den Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung (Rückkauf, Beitragsfreistellung, Storno oder technische Änderung) darlege.

Nachbearbeitungsgrundsätze

Nach den §§ 87 a Abs. 3 Satz 2 und 92 HGB entfalle der Provisionsanspruch im Falle der Nichtausführung des Geschäftes, soweit diese auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Diese Voraussetzungen seien nur gegeben, wenn der Versicherer notleidende Verträge im angemessenen Umfang nachbearbeitet habe.

Dabei könne er entweder Stornogefahrmitteilungen an den Vertreter versenden oder eigene Nachbearbeitungsbemühungen ergreifen. Eine Stornogefahrmitteilung reiche dabei nur aus, wenn der Vertreter noch in der Lage sei, Maßnahmen zum Erhalt der Versicherung zu treffen. Der Vertreter dürfe also seine Handelsvertretertätigkeit weder eingestellt haben, noch zu einer anderen Gesellschaft gewechselt sein.

Erforderliche Maßnahmen

Die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung richteten sich nach dem Einzelfall. Ein bloßes Mahnschreiben an Kunden reiche nicht aus, selbst wenn es auf die Vorteile der Versicherung hinweise.

Aufgrund der Treuepflicht, Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Vertreters zu nehmen, sei ein aktives Tätigwerden und ein ernsthaftes und nachdrückliches Anhalten des Kunden zur Erfüllung seiner Vertragspflicht erforderlich. Ungeklärt sei bisher, ob Versicherer nach den Gründen für die Nichtzahlung forschen und nach einer gemeinsamen Lösung mit Kunden suchen muss, und ob eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner nötig sei.

 

Seite drei: Nachbearbeitungspflicht bei Arbeitgeber-Interesse an Fortführung

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