Provisionsverlust: Kunde muss Versicherungsmakler nicht entschädigen

Ein Versicherungsnehmer wollte die Beiträge für zwei Sparverträge senken. Sein Makler stellte ihm daraufhin den „Provisionsverlust“ in Rechnung und berief sich dabei auf seine AGB. Das LG Leipzig hat die betreffende Klausel nun für unwirksam erklärt.

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Das Landgericht Leipzig hat eine AGB-Klausel für unwirksam erklärt, wonach der Versicherungsmakler berechtigt sei, dem Versicherungsnehmer eine Rechnung wegen Provisionsverlust zu stellen.

Ein Versicherungsmakler ist nicht dazu berechtigt, seinem Kunden eine Rechnung wegen Provisionsverlust zu stellen, auch wenn seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dies vorsehen.

Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Leipzig (Az. 08 O 321/16) hervor, das die betreffende AGB-Klausel für unwirksam erklärt.

Makler forderte Entschädigung für entgangene Provisionen

Der Klage liegt die Beschwerde eines Verbrauchers zugrunde, der 2013 eine fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Riester-Fondssparplan bei seinem Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler abgeschlossen hatte. 2015 wollte der Versicherungsnehmer die Beiträge reduzieren und erhielt daraufhin zwei Rechnungen seines Maklers über insgesamt rund 2.300 Euro.

Hierbei verwies dieser auf seine AGB, die in einer Klausel besagen, dass der Kunde dem Versicherungsmakler in einem solchen Fall die Differenz zwischen der tatsächlichen und der ursprünglich angesetzten Provision zahlen muss. Der Versicherungsnehmer suchte daraufhin Hilfe bei der Verbraucherzentrale, die gegen den Versicherungsmakler vor Gericht zog.

Seite zwei: Makler kann Ersatz für Aufwendungen verlangen

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