Risiko Rückprovision: Nachbearbeitungspflichten des Versicherers im bAV-Geschäft

Die Nachbearbeitungspflicht des Versicherers beziehe sich auch bei der bAV nur auf Rettung des Versicherungsvertrages, der den Provisionsanspruch dem Grunde nach auslöse. Der Versicherer habe nicht die Pflicht darauf hinzuwirken, dass der bedingt durch das Ausscheiden des Arbeitnehmers notleidende Vertrag entweder mit der Arbeitnehmer oder dessen neuem Arbeitgeber fortgeführt werde.

Hierbei handele es sich um einen Neuabschluss. Daran ändere auch das Betriebsrentengesetz nichts. Zwar regele es die Unverfallbarkeit der bei einer bAV durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer bereits erworbenen Anwartschaften im Falle der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch ermögliche es dem Arbeitnehmer, die Altersversorgung fortzuführen, um Versorgungslücken zu verhindern.

Diese Regelungen dienten jedoch dem Arbeitnehmerschutz. Sie schützten nicht vor dem (teilweisen) Verlust des Provisionsanspruchs des Vertreters. Bei bAV-Verträgen mit Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber aufgrund Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt und in der Folge vom Versicherer beitragsfrei gestellt werden, müsse der Versicherer nicht versuchen, den Arbeitnehmer zur Fortführung als Versicherungsnehmer oder den neuen Arbeitgeber der versicherten Person zum Eintritt in den Versicherungsvertrag zu bewegen.

In anderen Beitragsfreistellungsfällen als denen des Ausscheidens der versicherten Person aus dem Betrieb (zum Beispiel Mutterschutz beziehungsweise Elternzeit oder Krankheit ohne Lohnfortzahlung), bestehe dagegen grundsätzlich eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers. Denn insoweit dauere das der bAV zugrundeliegende Arbeitsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer fort, so dass auch eine Fortführung des vermittelten Versicherungsvertrages möglich sei. Nur wenn der Versicherer nachweise, dass eine Nachbearbeitung von vornherein aussichtslos sei, entfalle die Pflicht.

Nachbearbeitungspflicht bei Arbeitgeber-Interesse an Fortführung

Die Nachbearbeitungspflicht bestehe im bAV-Geschäft immer dann, wenn von einem Interesse des Arbeitgebers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszugehen sei, so dass dieser unter Umständen zur Erhaltung seines Personalstammes dazu bereit sei, während der Fehlzeit der versicherten Person die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung aus eigener Tasche zu bezahlen.

Bei notleidenden Direktversicherungen zugunsten von Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen müsse davon ausgegangen werden, dass ein solches Interesse an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitnehmern, die in Mutterschutz/Elternzeit gehen, bestehe.

Dies müsse erst recht gelten, wenn ein Mangel an Pflegekräften herrsche. Ein Erfolg etwaiger Nachbearbeitung sei dann nicht von vorneherein ausgeschlossen. Deshalb müsse der Versicherer zu den von ihm unternommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen vortragen und Beweis anbieten. Dies gelte auch für die Fallgruppe der versicherten Personen, die länger als sechs Wochen krank und daher ohne Lohnfortzahlung seien.

Im Fazit aus dieser Entscheidung lässt sich also festhalten: Stornierungen infolge endgültigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis lösen keine weitergehenden Nachbearbeitungsmaßnahmen aus. Stornogefahren wegen bloßer Tätigkeitsunterbrechungen muss jedenfalls dann durch Nachbearbeitungen begegnet werden, wenn davon auszugehe ist, dass der Arbeitgeber ein Interesse hat, den Arbeitnehmer zu halten. Dies dürfte nicht nur für Pflegekräfte gelten, sondern für alle eingearbeiteten Beschäftigten.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

 

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